eines KZ-Lagers Sachsenburg und überdies eines so besonders schon im Jahre 1935 war, berüchtigten, wie es für die nationalsozialistische Ge- waltherrschaft aktiv tätig gewesen (KRD Nr. 38 Abschn. II Art. II Ziff. 7). Es war, damals bereits bekannt, daß die KZ-Lager als Werkzeuge zur Abschreckung :von .Gegnern des. Nationalsozialismus und zur. Unter- drückung- von Juden zu den wesentlichsten Herrschaftsmitteln des Regimes gehörten und die Wachtruppe, d. h. der damals aktivste Teil der SS, dessen Hauptstütze war. Darüber hinaus. wird die Betätigung im "Wachdienst eines KZ-Lagers als Teilnahme an den unmenschlichen Peinigungen, die Zweck dieser Einrichtungen waren, und an der durch sie erstrebten und bewirkten Massenverfolgung von Gegnern und Opfern des Regimes: angesehen werden müssen (KRD Nr. 38 Abschn. IT Art. II Ziff. 1). Damit wäre auch der Tatbestand des KRG Nr. 10 Art. II Abs. 1c und 2c erfüllt, und zwar auch dann, wenn die Zuteilung des Angeklagten zum Wachdienst auf einem Befehl beruht haben sollte, denn bei freiwilligem Eintritt in die Wachtruppe hätte er diese Möglichkeit gekannt und gebilligt (Teilnahme durch seine Zustimmung). Aber auch im Falle einer Verwendung nur als Kraftfahrer in einem KZ-Lager wäre der Angeklagte nach KRD Nr. 38 Abschn. II Art. I Ziff. 7 und KRG Nr.10 Art. II Abs.1c und 2c zu verurteilen, denn auch als Kraftfahrer wäre er aktiv als SS-Mann für die nationalsozialistische Ge- waltherrschaft tätig gewesen. Zur Aufrechterhaltung eines KZ-Lagerbetriebes diente auch die Kraftfahrertätigkeit, diese war ebenso in den Machtapparat eingebaut wie alle übrigen Tätigkeiten des Lagerpersonals. In .beiden Fällen würde es für die Schuldfrage unwesentlich sein, ob der Angeklagte voll aufgenommener SS-Mann oder erst „SS-Anwärter“ war. Das angefochtene Urteil mußte daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Große Strafkammer nach Befehl 201 zurückverwiesen werden. Da Gegenstand des Verfahrens ein Verbrechen nach KRG Nr.10 bildet und die Einstufung als Hauptschuldiger nach KRD Nr. 38 Abschn. II Art. II Ziff. 1 und 7 in Frage kommen kann, war die Verweisung an die Große Strafkammer nach Befehl Nr. 201 des Landgerichts erforderlich... . . Falls der Angeklagte sowohl nach KRG Nr. 10 Art. u Abs. le und 2 als auch nach KRD Nr.38 Abschn. II Art. II Zif. 1 und 7 verurteilt werden sollte, wird eine einheitliche Freiheitsstrafe innerhalb des vom KRG Nr. 10 Abscın. II Art. II Ziff.3 gezogenen Rahmens zu verhängen und werden die Sihnemaßnahmen aus der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. VIII zu entnehmen sein. Hierbei schließt sich das Oberste Gericht der bisher vom OLG. Dresden (Entscheidung 21 ERK 261) vertretenen Meinung an. 207 .

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