Sachsenburg angehört, ihn aber freigesprochen, weil nicht nachgewiesen werden könne, daß er sich als SS-Mann irgendwie hervorgetan habe. Ausden Gründen: Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils beschränken ; sich auf kurze, mangelhafte Zeit- und Zugehörigkeitsangaben ohne im : einzelnen auszuführen, welche Tätigkeit der Angeklagte in den’ KZ-; Lagern ausgeübt hat und wie er zu diesem Posten gekommen ist. Der \ Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, wie sich aus deren Protokoll ergibt, zugestanden, der SS-Wachtruppe freiwillig beigetreten zu sein. : Die Strafkammer hätte dieses Ergebnis der Hauptverhandlung in der Urteilsbegründung verwerten müssen. Es lag ihr also ob, entweder festzustellen, daß der Angeklagte freiwillig der SS-Wachtruppe beigetreten ' sei, oder aber, wenn sie etwa die Richtigkeit dieses Geständnisses, das noch dazu in Übereinstimmung mit seiner Aussage vor der Polizei steht, bezweifelt haben sollte, ihre Bedenken eingehend darzulegen ($ 261. .‚SıPO). Der Angeklagte hat dieses Geständnis durch die gleichfalls aus . dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche Bemerkung eingeschränkt, '. er sei während seiner Zugehörigkeit zur SS-Wachtruppe Kraftfahrer gewesen. Wenn das bedeuten sollte, er habe in dieser Zeit ausschließlich . Kraftfahrerdienste verrichtet, so würde dieser Teil seiner Aussage in der : Hauptverbandlung dem von ihm unterschriebenen Polizeiprotokoll vom. 3. Januar 1949 widersprechen, nach dem er erklärt hat, im KZ-LagerSachsenburg ein Vierteljahr lang als Wachtposten „eingesetzt“ gewesen '.. zu sein und dabei Auspeitschungen von Häftlingen mit angesehen zu haben. Die Strafkammer hätte diesen Widerspruch durch Vorhalt des Inhaltes des Polizeiprotokolls, notfalls durch Vernehmung des protokollierenden Kriminalangestellten, aufklären müssen ($ 244 Abs. 2 StPO). Ferner Weise der panie* — zugegeben hätte die Strafkammer im einzelnen prüfen müssen, auf welche Angeklagte am Ende des Krieges vom Heer zur „Köhler-Komder angehört zu haben er in der Haupiverhandlung ebenfalls hat — gekommen ist und ebenso, ob die „Köhler-Kompanie*.. für Ausführung des Kohlenbrenuens 2a . Gefangene. oder sonst von ihr ab- hängige, also Mißhandlungen ausgesetzte Hilfskräfte verwendet hat. Ferner hätte die Strafkammer die aus dem 1948 ersichtliche Fragebogenlüge 80. der Dezember SS-Zugehör Polizeiprotokoll (bewußtes vom Verschweigen igkeit usw.) zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen müssen, da ihre Feststellung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten wesentlich sein konnte, Wäre der Angeklagte der freiwilligen Meldung zur SS-Wachmannschaft: überführt worden, so wäre er durch diese freiwillige Mitarbeit im Dienste 206 IB HE

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