rer Abwägung
verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft davon ausgegangen sind, es
falle entscheidungserheblich zu ihrer Last, dass der tatsächliche Gehalt ihrer Äußerung unrichtig sei und sie die Richtigkeit ihrer Äußerung
nicht habe belegen können.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon
men der Abwägung
werden
zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen
kann, dass eine Tatsachenbehauptung,
richtig ist (vgl. BVerfG,
2003
- 1 BvR
aus, dass im Rah-
1172/99
Beschluss
auf der eine Wertung
der 1. Kammer
-, juris, Rn.
26).
berücksichtigt
des Ersten
Der in der Äußerung
aufbaut,
Senats vom
un-
16. Juli
enthaltene
Satz „Aber
das ist strukturell nachweisbar.“ ist jedoch keine Tatsachenbehauptung,
auf der die
Bewertung des Klägers des Ausgangsverfahrens als Antisemit aufbaut. Auf eine fehlende Beweisbarkeit eines strukturellen Nachweises kommt es damit nicht an.
cc) Verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts,
im Rahmen
der Abwägung
der widerstreitenden
Rechtspositionen
22
sei der
Vorhalt des Antisemitismus bei einem Sänger, der von der Interaktion mit dem
Publi-
kum abhängig sei und im besonderen Maße im Licht der Öffentlichkeit stehe, besonders schwerwiegend. Das Berufungsgericht verkennt im Ergebnis die Bedeutung und
Tragweite der Meinungsfreiheit,
da die Beschwerdeführerin
lediglich eine private Auseinandersetzung
führt hat, sondern
renden
im Zusammenhang
Frage erörtert -— namentlich
Liedtexten
und
durch
seine
zur Verfolgung
von
ob der Kläger als bekannter Sänger
Äußerungen
antisemitische
geschützten
Selbstbestimmung
nicht
Eigeninteressen
mit einer die Öffentlichkeit wesentlich
Klischees
ments bedient. Auch eine überspitzte Meinungsäußerung
Abs. 1 GG
mit ihrem Beitrag
und
ge-
berüh-
in seinen
Ressenti-
unterliegt der durch Art. 5
der Äußernden
(vgl. BVerfGE
54,
129
<138 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 1 BvR 2844/13 -, Rn. 24). Zudem
nem abwertenden
nehmen,
wenn
muss, wer im Öffentlichen Meinungskampf zu ei-
Urteil Anlass gegeben
sie das
hat, eine scharfe Reaktion auch dann hin-
persönliche Ansehen
mindert (vgl. BVerfGE
12,
113 <131>;
24, 278 <286>; 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 25).
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben. Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ers-
ten Senats
vom
-, Rn. 25).
Annahme,
die Aussage
19.
Mai
2020
- 1 BvR
1094/19
der Beschwerdeführerin
habe
eine
Schon
deshalb
liegt die
Prangerwirkung,
völlig
fern. Ihm mit Hinweis auf sein Bestreben nach öffentlicher Aufmerksamkeit und eine
Abhängigkeit von der Zustimmung eines Teils des Publikums den vom Berufungsgericht beschriebenen
besonderen
Schutz zuteilwerden zu lassen,
durch ihn verbreiteten politischen Ansichten
hieße
Kritik an den
unmöglich zu machen. Zur öffentlichen
Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein. Gegen die
Meinung der Beschwerdeführerin könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im
Meinungskampf
seinerseits
wieder
Öffentlich
schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
8/10
zur Wehr
setzen
(vgl.
BVerfG,
Be-
17. September 2012 - 1 BvR 2979/
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