öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden gen auch mit scharfen Äußerungen gebraucht werden darf (vgl. BVerfGE Beiträ54, 129 <138>; 68, 226 <231 f.>; 82, 236 <260>). aa) Zutreffend rügt die Verfassungsbeschwerde, dass die Fachgerichte bei der vorzunehmenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung genden, dem fachgerichtlichen Wertungsrahmen gebnis gekommen sind. Eine für die zu einem fernlie- nicht mehr gerecht werdenden Klärung der 19 Beeinträchtigung Erdes Persönlichkeitsrechts des Klägers des Ausgangsverfahrens entscheidende konkrete Sinndeutung der Äußerung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht bereits nicht vorgenommen. Es hat sich — abstrakt — mit verschiedenen Definitionsansätzen für Antisemitismus befasst und die Äußerung wiederholt als Meinungsäußerung qualifiziert, ohne ihr einen konkreten Deutungsgehalt zuzuweisen. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist die Äußerung der Beschwer- 20 deführerin „Ich würde den ihn zu den Reichsbürgern. Souveränisten Er ist Antisemit, zählen, mit einem das darf ich, glaube Bein bei ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ anlässlich eines Vortrags zum Thema „Reichsbürger — Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ auf Frage aus dem Publikum, wie sie den Kläger des Ausgangsverfahrens in diesem Zusammenhang einstufe, indes unzweideutig dahingehend zu verstehen, die Beschwerdeführerin halte den Kläger des Ausgangsverfahrens für jemanden, der den sogenannten veränist das Anliegen Reichsbürgern nahestehe, der als sogenannter Sou- verfolge, die nach seiner Ansicht fehlende Souveränität Deutschlands (wieder)herzustellen, und der in diesem Kontext auch antisemitisches Gedankengut weitertrage. Die Rezipienten in der konkreten Veranstaltung durften die Äußerung der Beschwerdeführerin dahingehend verstehen, sie halte die vom Kläger des Ausgangsverfahrens transportierten Ansichten für antisemi- tisch, also feindlich gegenüber Juden eingestellt; für diese Bewertung bestünden — die Beschwerdeführerin in seinen Werken setzt sich als Fachreferentin der (...) Stiftung beruflich mit der Thematik auseinander — entsprechende Anknüpfungspunkte. Entgegen der An- sicht des Berufungsgerichts bedurfte es daher mangels Mehrdeutigkeit der Aussage vorliegend keiner Heranziehung der in der Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, (BVerfGE 114, 339 <350>) vom Bundesverfassungsgericht niedergelegten Grundsätze zur Auslegung rung der Beschwerdeführerin mehrdeutiger ist entgegen dem Meinungsäußerungen. Berufungsgericht auch Die Äußenicht dahin- gehend zu verstehen, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei eine Person, die die personale Würde von Menschen jüdischer Abstammung fundiertes Gedankengut grob verletze und durch nationalsozialistisch möglicherweise in diesem Sinn sogar handlungsbereit sei. Diese Sinndeutung ist fernliegend. bb) Ebenfalls zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, dass die Fachgerichte bei ih- Mo 21

Select target paragraph3