Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß Entscheidung angenommen, 893a Abs.2 Buchstabeb weil dies zur Durchsetzung schwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen merentscheidung BVerfG6G). liegen vor (893c Abs.1 Satz1 BVerfGG zur der Grundrechte der Be- für eine stattgebende i.V.m. $93a Abs.2 Kam- Buchstabe b 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des ÄuRerungsrechts und des allgemeinen 11 Persönlichkeitsrechts bereits entschieden 12 (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339). Dies gilt namentlich für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 85, 1 <13 ff.>) sowie die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindenden Sinnermittlung <348>; bei Meinungsäußerungen 152, 152 <185 f. Rn. 78>). Danach (BVerfGE 85, 1 <13>; 114, 339 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des 893c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. 2. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf 13 Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. a) Auslegung Aufgabe und Anwendung der ordentlichen Einfluss der Grundrechte (vgl. BVerfGE Gerichte. Bei ihrer Entscheidung auf die Vorschriften 7, 198 <208>; die Meinungsfreiheit der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen haben sie jedoch des Zivilrechts Rechnung ist 14 dem zu tragen 85, 1 <13>; stRspr). Handelt es sich um Gesetze, die beschränken, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208f.>). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 85, 1 <13>). Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann dies allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein (BVerfGE 85, 1 <13>). b) Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeits- rechts durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen sind 8 1004 Abs. 1 und 8 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit $ 186 StGB. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in & 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung Äußerungen berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender ausschließt und — vermittelt über $ 823 Abs. 2 BGB, Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung sonst seinem kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 <195 f.>; 114, 339 <347>). Diese Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige 5/10 Ordnung einschließlich der 15

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