Äußerung Art. 5 Abs. handele es sich zwar um eine Meinungs-äußerung, 1 GG die dem unterfalle. Letztlich führe die gebotene Abwägung Rechtsgüter dazu, dass dem Schutz des der betroffenen Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegend der Vor- rang zukomme. 5. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit Endurteil vom 22. Oktober 2019 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung zurück und führte aus, die beanstandete Äußerung stelle einen Eingriff in das Persönlich- keitsrecht dar. Die beanstandete Äußerung sei eine Meinungs-äußerung, obwohl sie einen Tatsachenkern enthalte. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass es für den Begriff des Antisemitismus keine allgemein anerkannte Definition gebe. Bei der Einordnung der Äußerung seien auch die Form der Aussage und der äußere Rahmen zu berücksichtigen. Auch die zusätzliche Aussage „Aber das ist strukturell nachweisbar“ ändere nichts an der Qualifikation als Meinungsäußerung. Über die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Äußerung sei im Rahmen einer Gesamtabwägung der berührten Rechtspositionen zu entscheiden. Vorliegend ergebe die Abwägung, dass der Eingriff in die Ehre Ausgangsverfahrens und das rechtswidrig gewesen Persönlichkeitsrecht des Klägers des sei. Für seine Zulässigkeit streite zwar, dass ein offener Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen wichtig sei und es sich um eine die Gesellschaft wesentlich berührende Frage handele, ob jemand mit antisemitischem Gedankengut in der Öffentlichkeit auftrete. Die Äußerung leiste einen Beitrag zum Meinungskampf, in dem auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen dürften. Allerdings sei der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht nur in seiner Sozialsphäre betroffen, da von Rückwirkungen auf die persönliche ausgingen. Liedtexte Die Ausgangsverfahrens. seien Aus ihren weltanschaulichen Anschauungen sonale Würde der angegriffenen Äußerung erhebliche Integrität des Klägers des Ausgangsverfahrens die persönliche Ausdrucksweise Formulierungen könne geschlossen werden. des auf seine Klägers des politischen und Daher werde auch die per- des Klägers beeinträchtigt, weil die Äußerung ein äußerst negatives Persönlichkeits- und Charakterbild zeichne. Vorliegend sei eine Prangerwirkung gegeben. Die Bezeichnung als Antisemit sei zudem ein besonders weitreichender und intensiver Eingriff, zumal der Kläger als Sänger von der Interaktion mit seinem Publikum abhängig sei. Die Stigmatisierung werde potenziert dadurch, dass die Beschwerdeführerin vorgebe, es sei nachweisbar, dass es sich bei dem Kläger um einen Antise- miten handele. Sie erwecke den Eindruck, dass es sich nicht nur um eine persönliche Bewertung handele, sondern um eine objektive, dem Beweis zugängliche Tatsache. Unter Zugrundelegung der als „Stolpe-Doktrin“ bekannt gewordenen Rechtspre- chung sei vorliegend diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens am schwersten beeinträchtige. Die Bezeichnung als „Antisemit” sei mehrdeutig im Sinne dieser Rechtsprechung und reiche von einem weiten Begriffsverständnis, immer geartete negative Wahrnehmung wonach jeder, der eine wie auch von Juden habe, als Antisemit zu begreifen 3/10

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