- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG abhängt, lediglich die Verzögerung der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) u.a. für unschädlich, wenn der Vertriebene nach dem Verlassen des Gebietes, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war. Diese Vorschrift setzt also eine Vertreibung aus der Heimat (Aussiedlung) voraus; nur die anschließende Verzögerung der Aufenthaltnahme im Zufluchtsland ist unter den genannten Voraussetzungen unschädlich. Danach ergibt sich zusammenfassend, daß ein Verfolgter, der seine Heimat erst nach dem Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verläßt, ohne vorher von der Vertreibungsmacht daran gehindert worden zu sein, lastenausgleichsrechtliche Ansprüche nur außerhalb der 7. FeststellungsDV haben kann. Er muß dann ein Vertreibungsschicksal nach den allgemeinen Vorschriften verwirklicht haben; insoweit sind auch Verfolgte und deren Erben nicht von den Stichtagsvoraussetzungen (§ 230 LAG) befreit. Die weitere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Verfolgte und deren Erben, die nach den lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften keinen Schadensfeststellungsanspruch haben, die ihnen durch Entziehungsmaßnahmen entstandenen Verluste nach dem Reparationsschädengesetz geltend machen können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Zitiervorschlag: BVerwG Urt. v. 13.1.1972 – III C 61.69, BeckRS 1972, 31293916 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31293916 5 von 5 9/11/2022

Select target paragraph3