- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, kommt im vorliegenden Fall allenfalls ein Feststellungsanspruch nach der 7. FeststellungsDV, nicht aber nach allgemeinen feststellungsrechtlichen Vorschriften in Betracht. Nach Maßgabe der 7. FeststellungsDV werden Schäden, die auf einem Verfolgungstatbestand beruhen, in den am Vertreibungstatbestand ausgerichteten Lastenausgleich einbezogen. Die Verordnung bewirkt diese Einbeziehung durch eine doppelte Fiktion: Der Verfolgte, der in einem Zeitpunkt Während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und der zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit, besaß, gilt als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG, wenn ihm in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden ist; sein Schaden, der ihm durch die Entziehung (§ 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV) von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG im Vertreibungsgebiet entstanden ist, gilt als Vertreibungsschaden (§ 5 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV). Die Verordnung behandelt damit im Rahmen der Ermächtigung des § 359 Abs. 2 LAG und des § 11 a Abs. 2 FG und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Lastenausgleichs Entziehungsschäden als vorweggenommene Vertreibungsschäden. Darin kommt der Grundgedanke der gesetzlichen Ermächtigung zum Ausdruck, einem Verfolgten Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102; Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 4]; BVerwGE 31, 72; BVerwGE 34, 85). Wegen dieser Ausgestaltung des (fingierten) Vertreibungsschadens und seiner Einbindung in das Lastenausgleichsrecht vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die 7. FeststellungsDV aus lastenausgleichsrechtlicher Sicht auszulegen ist und hierbei Rückgriffe auf die anderen Grundsätzen unterliegenden entschädigungsrechtlichen Regelungen nicht in Betracht kommen. Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1971 1 BvR 757/66 - die Auffassung, daß bei der rechtlichen Beurteilung der 7. FeststellungsDV von deren lastenausgleichsrechtlicher Natur auszugehen ist und ein Rückgriff auf wiedergutmachungsrechtliche Gesichtspunkte ausscheidet. Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Auslegung des die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Ausschlußtatbestandes auszugehen, der in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV enthalten ist. Nach dieser Vorschrift greift die von der Erfüllung der genannten Voraussetzungen abhängige Fiktion folgerichtig nicht ein bei freiwilliger Beibehaltung des Wohnsitzes über die Vertreibungsmaßnahmen hinaus (erste Alternative, die hier allein interessiert) und bei nicht nur vorübergehender Rückkehr (zweite Alternative), weil dann nicht allgemein angenommen werden kann, daß der Verfolgte als Deutscher von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 4]). Mit Vertreibungsmaßnahmen können hier nur die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gemeint sein (Urteil vom 29. Januar 1970 - BVerwG III C 105.68 - [ZLA 1970, 118 = IFLA 1970, 130]). Daß die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Jugoslawien im Frühjahr 1948 und damit schon Jahre vor dem Tod des S. W. abgeschlossen waren, hat das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt; hieran ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Senat tritt aber auch im Ergebnis der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31293916 3 von 5 9/11/2022

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