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Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1
VwGO).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht
streitig ist, kommt im vorliegenden Fall allenfalls ein Feststellungsanspruch nach der 7.
FeststellungsDV, nicht aber nach allgemeinen feststellungsrechtlichen Vorschriften in Betracht.
Nach Maßgabe der 7. FeststellungsDV werden Schäden, die auf einem Verfolgungstatbestand
beruhen, in den am Vertreibungstatbestand ausgerichteten Lastenausgleich einbezogen. Die
Verordnung bewirkt diese Einbeziehung durch eine doppelte Fiktion: Der Verfolgte, der in einem
Zeitpunkt Während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte
und der zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit,
besaß, gilt als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG, wenn ihm in diesem Vertreibungsgebiet
belegenes Vermögen entzogen worden ist; sein Schaden, der ihm durch die Entziehung (§ 1 Abs. 1
der 7. FeststellungsDV) von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG im
Vertreibungsgebiet entstanden ist, gilt als Vertreibungsschaden (§ 5 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV).
Die Verordnung behandelt damit im Rahmen der Ermächtigung des § 359 Abs. 2 LAG und des § 11
a Abs. 2 FG und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Lastenausgleichs
Entziehungsschäden als vorweggenommene Vertreibungsschäden. Darin kommt der Grundgedanke
der gesetzlichen Ermächtigung zum Ausdruck, einem Verfolgten Entschädigung unter dem
Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen ist, daß er ohne
die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102; Urteil vom
14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 4]; BVerwGE 31, 72; BVerwGE
34, 85). Wegen dieser Ausgestaltung des (fingierten) Vertreibungsschadens und seiner Einbindung
in das Lastenausgleichsrecht vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die
7. FeststellungsDV aus lastenausgleichsrechtlicher Sicht auszulegen ist und hierbei Rückgriffe auf
die anderen Grundsätzen unterliegenden entschädigungsrechtlichen Regelungen nicht in Betracht
kommen. Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1971 1 BvR 757/66 - die Auffassung, daß bei der rechtlichen Beurteilung der 7. FeststellungsDV von
deren lastenausgleichsrechtlicher Natur auszugehen ist und ein Rückgriff auf
wiedergutmachungsrechtliche Gesichtspunkte ausscheidet.
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Auslegung des die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
tragenden Ausschlußtatbestandes auszugehen, der in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV
enthalten ist. Nach dieser Vorschrift greift die von der Erfüllung der genannten Voraussetzungen
abhängige Fiktion folgerichtig nicht ein bei freiwilliger Beibehaltung des Wohnsitzes über die
Vertreibungsmaßnahmen hinaus (erste Alternative, die hier allein interessiert) und bei nicht nur
vorübergehender Rückkehr (zweite Alternative), weil dann nicht allgemein angenommen werden
kann, daß der Verfolgte als Deutscher von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (Urteil
vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 4]). Mit
Vertreibungsmaßnahmen können hier nur die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gemeint sein
(Urteil vom 29. Januar 1970 - BVerwG III C 105.68 - [ZLA 1970, 118 = IFLA 1970, 130]). Daß die
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Jugoslawien im Frühjahr 1948 und damit schon Jahre vor
dem Tod des S. W. abgeschlossen waren, hat das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt;
hieran ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Senat tritt aber auch im Ergebnis der
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9/11/2022