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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3. Januar 1969 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Schadens an Grund- und Betriebsvermögen, den sein
Vater S. W. (im folgenden: S. W.) in Bielovar (Jugoslawien) erlitten haben soll.
S. W., geboren 1896 in Bielovar, war Jude. Eine Keksfabrik und ein Einfamilienhaus in Bielovar, die
S. W. neben seinem Bruder je zur Hälfte gehört haben sollen, wurden nach der Besetzung
Jugoslawiens durch deutsche Truppen im April 1941 durch deutsche Stellen beschlagnahmt. Von
August 1941 bis Mai 1945 hielt S. W. sich an verschiedenen Orten versteckt und begab sich nach
Kriegsende nach Zagreb, wo er bis zu seinem Tode am 13. September 1952 lebte. Seine Frau - die
Beigeladene zu 1) - und seine Tochter - die Beigeladene zu 2) - leben dort noch heute. Der Kläger
wanderte im März 1950 nach Israel aus. Weitere Kinder hatte S. W. nicht.
Der Kläger beantragte als Miterbe zu 3/8 neben den Bei geladenen im September 1966 die
Feststellung des seinem Vater entstandenen Schadens. Sein Vater, deutscher Volkszugehöriger,
habe die feste Absicht gehabt, ihm nach Israel zu folgen, sobald er, der Kläger, dort eine Existenz
aufgebaut hätte. Die Durchführung dieser Absicht sei an der schwenen Erkrankung des Vaters
gescheitert, an der er schließlich gestorben sei.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab, weil der Vater des Klägers nicht als Vertriebener gelte. Er
habe seinen Wohnsitz in Jugoslawien freiwillig, nämlich aus persönlichen Gründen, nach dem Ende
der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung beibehalten. Mit seiner
Beschwerde trug der Kläger vor, sein Vater sei bereits aus der Verfolgung als kranker Mann
zurückgekommen und dadurch an der Auswanderung nach Israel gehindert gewesen. Er legte eine
vom 13. März 1968 datierte Bescheinigung des Arztes vor, der seinen Vater behandelt habe. Dieser
bestätigt, daß er S. W. seit 1945 wegen eines Herzleidens behandelt und ihm 1950 aus ärztlichen
Gründen dringend von der beabsichtigten Auswanderung nach Israel abgeraten habe. Er habe ihn
überreden können, die Auswanderung so lange zu verschieben, bis der Sohn sich dort eine Existenz
aufgebaut habe. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die darauf erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, im wesentlichen
aus folgenden Gründen: Die gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen seien in
Jugoslawien schon Anfang 1948 beendet gewesen. S. W. habe über diesen Zeitpunkt hinaus seinen
Wohnsitz in Zagreb beibehalten. Er habe dies auch freiwillig im Sinne des rechtsgültigen § 5 Abs. 1
der 7. FeststellungsDV getan; denn er habe sich frei von äußerem Zwang, insbesondere des
Staates, für ein Bleiben entschieden. Darauf komme es allein an, was näher ausgeführt wird. Daß
sein Gesundheitszustand es habe ratsam erscheinen lassen, die Auswanderung zu verschieben, sei
kein außerhalb seiner Person liegender, die Wohnsitzaufgabe hindernder Grund. Die vom Kläger
angeführte Bestimmung des § 150 Abs. 2 BEG sei unanwendbar, da es sich auch bei Ansprüchen
nach der 7. FeststellungsDV um lastenausgleichsrechtliche Ansprüche handele, die nur nach
lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen seien.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das
Verwaltungsgericht habe den Begriff "freiwillig" in § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV falsch
ausgelegt. Unfreiwillig sei auch eine vom Gesundheitszustand diktierte Entscheidung. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31293916
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9/11/2022