Termin aus Gründen angeblicher Wehwehchen platzen lassen und zu keinem Zeitpunkt – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – einen Termin wegen der dargebotenen Speisen der Gerichtskantine wahrgenommen. Den Artikel vom 23.05.2011, 80 „Der verurteilte F. (91) 81 Die neue Heimat des KZ-Schergen 82 Er lebt jetzt auf Staatskosten in einem Heim in Oberbayern 83 Von S. 84 H. – Von der JVA P. in die oberbayerische Idylle: KZ-Scherge F. (91) verbringt seine ersten Tage auf freiem Fuß in einem Senioren- und Pflegeheim im Kurort H. (Kreis Rosenheim). 85 F. wohnt in einem Zimmer (ca. 18 Quadratmeter groß) im Erdgeschoss des modernen Gebäudes im Landhausstil mit herrlichem Blick auf den Wendelstein. Das private Altenheim mit 51 Plätzen bietet seinen Bewohnern unter anderem einen eigenen Wellnessbereich, ein wöchentliches Senioren-Schwimmen und eine Sonnenterrasse. Krankengymnasten, Fußpflegerinnen und Friseure kommen regelmäßig, um sich um die alten Menschen zu kümmern. 86 Der ehemalige KZ-Wachmann wurde vor eineinhalb Wochen zu fünf Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord an 28 060 Juden im Vernichtungslager E. verurteilt. Das Gericht ließ ihn allerdings wegen seines hohen Alters frei, bis über die Revision entschieden ist. Das kann zwei Jahre dauern. 87 So lange bleibt der staatenlose F. vorerst in der komfortablen Einrichtung. Je nach Pflegestufe kann der Platz dort zwischen 1767 und 2963 Euro monatlich kosten. Kosten, die der Sozialstaat für den verurteilten Nazi-Verbrecher aufbringen muss! 88 Abgeschottet von den anderen Heimbewohnern verbringt der 91-Jährige die Zeit in seinem Zimmer in der Nähe der Pforte. Er kann sich nur auf Englisch mit dem Personal verständigen. Seine kleine Terrasse ist mit Sonnenschirmen verbarrikadiert – aus Angst vor neugierigen Blicken. 89 Doch die Staatsanwaltschaft wird ihn trotzdem im Auge behalten. 90 Sie hat Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls eingelegt, weil sie befürchtet, dass der Greis doch noch fliehen könnte.“, 91 habe die Beklagte trotz der Kenntnis von der Revisionseinlegung des Klägers veröffentlicht, für den deswegen nach wie vor die Unschuldsvermutung gelte. Selbst nach seiner Entlassung (aus der Untersuchungshaft) sehe es die Beklagte als ihre zentrale Aufgabe an, gegen den Kläger weiter zu hetzen, wobei der Artikel die Grenzen der Volksverhetzung streife. 92 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Gesamtberichterstattung und die fortwährende über zwei Jahre andauernde Hetzjagd eine empfindliche Geldentschädigung erfordere. Die Beklagte habe sich sowohl über die Missbilligung des Presserates als auch über die Anordnungen des Schwurgerichtsvorsitzenden sowie die Erklärungen des Klägers 93

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