Dr. R., Leiter des „Simon Wiesenthal Center“ in Jerusalem, zu N..de: „Mehrere Experten haben in der Vergangenheit festgestellt, dass der Dienstausweis von F. zweifelsfrei echt ist. Es besteht keine Möglichkeit, dass das Gericht in München zu einem anderen Schluss kommt.“, werde der Kläger wieder (unzulässig) als Nazi-Scherge bezeichnet. 65 Die im Artikel vom 05.05.2011, 66 „Reglos lauscht der KZ-Scherge dem Plädoyer seines Anwalts 67 So bequem liegt F. vor Gericht 68 Von O. 69 München – Premiere im Prozess gegen F. (91): Erstmals liegt der mutmaßliche KZ-Scherge ohne seine blaue Kappe im Gerichts-Bett. Wie immer trägt er die schwarze Sonnenbrille und lauscht dem Plädoyer seines Anwalts L., der zwischendurch sogar mit den Tränen kämpft. 70 Schon vor Prozessbeginn gestern war klar: Den Termin lässt F. auf keinen Fall platzen. Denn es gab Alaska-Seelachsfilet gebacken mit Remoulade oder pochiert mit Bärlauchsoße und Kartoffeln – das Lieblingsessen des mutmaßlichen KZ-Schergen. 71 Und immer wenn es Fisch gibt, ist der Angeklagte putzmunter. Gibt‘s was anderes, neigt F. dazu, Termine wegen angeblicher Wehwehchen platzen zu lassen. 72 Nach dem Essen lauschte der Angeklagte gestern den zum Teil sehr emotionalen Ausführungen seines Anwalts. L. ging auf die Gutachter los, die F.s SS-Ausweis im KZ E. untersucht und als „echt“ bewertet haben. 73 Das Schriftstück ist das Hauptbeweismittel der Staatsanwaltschaft. 74 „Das sind Scheingutachten“, so der Anwalt. „Der Ausweis ist eine KGB-Fälschung.“ Seine Anträge, die eine Fälschung hätten beweisen können, habe das Gericht zurückgewiesen. 75 Auch die Nebenkläger-Anwälte wurden scharf kritisiert. „Sie betreiben eine bewusste Geschichtsfälschung.“ Heute plädiert L. weiter.“, 76 enthaltene Bildveröffentlichung des Klägers sei eine „Schwerstverletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers“. Dem Artikel war folgendes Bild beigefügt: 77 pp. Die Bildberichterstattung sei durch den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer geregelt gewesen. Danach hätten vom Kläger keine Aufnahmen gemacht oder veröffentlicht werden dürfen, die ihn im Krankenbett liegend zeigen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Auch habe der Kläger solchen Aufnahmen ausdrücklich widersprochen. Der Artikel sei darüber hinaus von Diffamierungen geprägt. Die Behauptung, schon vor Prozessbeginn am Vortag sei klar gewesen, dass der Kläger den Termin nicht platzen lasse, weil es Fisch gebe, sei eine unwahre Diffamierung, zumal der Kläger den Speiseplan nicht kannte. Darüber hinaus werde der Kläger als Simulant diffamiert und disqualifiziert, der sich ein Krankenbett erschleiche, mit der Justiz Katz und Maus spiele und auf diese Weise sein mörderisches Treiben als KZ-Scherge fortsetze. All dies sei frei erfunden. Der Kläger habe keinen einzigen 78 79

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