dd) 241 Schließlich ist eine andere Auffassung europarechtlich weder aufgrund des Unionsrechts, 242 noch nach der EMRK geboten. Weder das primäre, noch das sekundäre Unionsrecht enthalten Rechtsnormen zur näheren Ausgestaltung des Geldentschädigungsanspruches bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die in der EMRK geregelten Menschenrechte hat der Senat – wie dargelegt – interpretationsleitend bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 07.11.2013, 31913/07 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160116) kann die Klägerin nichts anderes ableiten. Der EGMR stellt darin zu der für das Verfahrensrecht vor dem Gerichtshof relevanten Frage, ob ein naher Angehöriger das von einem später verstorbenen Kläger wegen einer Konventionsrechtsverletzung initiierte Verfahren fortsetzen darf, fest, dass dies der Fall ist, weil die die Menschenrechte betreffenden Fälle grundsätzlich eine moralische Dimension in sich bergen und folglich die dem Verstorbenen nahe stehenden Personen ein legitimes Interesse an der Sicherstellung von Gerechtigkeit haben. Diese rein verfahrensrechtlichen Feststellungen des EGMR für das dort geltende Verfahrensrecht beinhalten keine Aussage dazu, dass die Menschenrechte der EMRK es gebieten würden, den Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach nationalem Recht vererblich auszugestalten. 243 Auch das von der Klägerin herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 244 12.06.2014, C-118/13 führt zu keiner anderen Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof hat darin festgestellt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und dass eine solche Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 – C-118/13, Juris). Die Richtlinie 2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (Art. 1 RL), deren Auslegung für die Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB von Bedeutung ist. Vorliegend geht es weder um einen Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenen Jahresurlaub, noch irgendeine andere, vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasste Frage. Auch ist nicht ersichtlich, welche Folgerungen für andere Fragen des nationalen Zivilrechts sich aus der Feststellung des EuGH ergeben sollen, dass sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich darstellt, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, Juris Rn. 24). Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder dessen Menschenwürde argumentiert der EuGH dabei gerade nicht. Vielmehr stellt er maßgeblich auf das unionsrechtliche Prinzip der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ab. Dieses Beispiel zeigt im Gegenteil, dass es maßgeblich von den dem jeweils betroffenen Regelungsbereich immanenten gesetzlichen Wertungen abhängt, ob die aus einem höchstpersönlichen Recht oder Anspruch abgeleiteten finanziellen Ansprüche (hier: finanzielle Urlaubsabgeltung als Ausfluss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub) auch dem Rechtsnachfolger (von Todes wegen) zustehen. C. 245

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