Wie bereits ausgeführt ist die unterschiedliche Behandlung von Schmerzensgeld einerseits
und Geldentschädigung andererseits im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG durch sachliche Gründe
gerechtfertigt.
(2)
235
Auch gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus
236
Art. 2 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Schutz, als dieser zivilrechtlich nach Maßgabe
dieses Urteils besteht. Dem Kläger stand es offen, zu Lebzeiten sein zivilrechtlich
geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes schnell und wirksam
durchzusetzen. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass der wegen einer etwaigen
schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung daneben ggf. gegebene
Geldentschädigungsanspruch seine Persönlichkeit selbst überdauert (vgl. BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006, 1 BvR 402/06, Juris Rn. 21 ff.).
(3)
237
Ob eine Verletzung von Artt. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn 238
eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung erfordert, zu
Lasten einer kurz vor ihrem Tod stehenden Person begangen wird und diese bei strikter
Anwendung der zuvor aufgezeigten Grundsätze absehbar nicht in der Lage wäre, kann dahin
stehen. Denn ein solcher Fall liegt hier – wie im Rahmen der aufgezeigten Möglichkeit zu
etwaigen Ausnahmen von der strikten Anwendung der Unvererblichkeitsregel aufgezeigt –
nicht vor.
(4)
239
Schließlich ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt. Es ist bereits fraglich, ob der
240
Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt ist (verneinend Senat, Urteil vom 21.08.2015, I16 U 152/14, Juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zur
Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art 14
GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter
Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abzustellen. Danach
kommt es unter Umständen in Betracht, auch bloße privatrechtlich Ansprüche als Eigentum
im Sinne des Grundgesetzes anzusehen, was das Bundesverfassungsgericht für einen
Zahlungsanspruch aus einem Vergleich Contergan-Geschädigter mit der Fa. Grünenthal
bejaht hat, da diese den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit
darstellen und damit der Funktion des Eigentums dienten, die Entfaltung und
eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1976,
1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263, Rn. 120 für einen). Mangels
eines vergleichbaren Charakters unterfällt der zwar in Geld lautende, inhaltlich jedoch der
Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts dienende Anspruch auf Geldentschädigung wegen
seiner gänzlich anderen Funktion nicht der Eigentumsgarantie. Jedenfalls läge aber in der
Einordnung dieses Anspruches als unvererblich eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die nähere Ausgestaltung des richterrechtlich
geschaffenen und sodann gewohnheitsrechtlich anerkannten
Geldentschädigungsanspruches durch die gerichtliche Anwendung allgemeiner
Zivilrechtsdogmatik ist dabei selbst dann eine zulässige eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung durch Gesetz im Sinne der Artt. 14 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GG,
wenn man hierin eine richterrechtliche Rechtsfortbildung sehen will (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, Rn. 45, „Soraya“).