„Berichterstattung über trauernden Entertainer“, dass der Präventionsgedanke „vorliegend“ zu keiner anderen Beurteilung führe). Hier steht schon der Präventionsgedanke nicht im Vordergrund, da es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um keinen Fall der Zwangskommerzialisierung des Persönlichkeitsrecht handelt. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass gerade die Art und Weise der hier angegriffenen Berichterstattung von der Beklagten gezielt zur „Auflagensteigerung“, hier also der Steigerung der „Klickzahlen“, eingesetzt wird. Die mit der Berichterstattung einhergehende Aufmerksamkeit, die mit entsprechenden Kllickzahlen einhergegangen sein mag, ohne dass hierzu Erkenntnisse vorliegen, ist vielmehr dem ohnehin hohen öffentlichen Interesse an dem Strafprozess des Klägers geschuldet und nicht der konkreten Berichterstattung über die etwaige Simulation des Klägers hinsichtlich seines Gesundheitszustandes. Es kann dahin stehen, ob eine Ausnahme auch dann anzuerkennen wäre, wenn im Zeitpunkt 222 der Berichterstattung das baldige Ableben des Betroffenen zu erwarten ist und bei einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts anzunehmen ist, dass der Veröffentlichende dies ins Kalkül gezogen hat (vgl. die entsprechenden Erwägungen zu solch kalkulierten Rechtsbrüchen bei Spickhoff, LMK 2014, 35158; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833), oder wenn sich der Veröffentlichende dies im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung durch eine „Hinhaltetaktik“ zu Nutze machen möchte (hierzu Mäsch, JuS 2014, 1037, 1039). Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Berichterstattung ein baldiges Versterben des Klägers ins Kalkül gezogen hat und deswegen leichtfertig dessen Persönlichkeitsrecht der von ihr veröffentlichten Berichterstattung geopfert hat. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war mit einem baldigen Versterben des Klägers nicht, jedenfalls nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte, zu rechnen. Gegen ein etwaiges dahingehendes Kalkül der Beklagten spricht ferner, dass es dem Kläger ohne Weiteres offenstand, die von ihm gesehene Persönlichkeitsrechtsverletzung im Wege von Unterlassungsansprüchen auch im einstweiligen Rechtsschutz geltend zu machen. Die in diesen Fragen versierte Beklagte konnte also ohnehin nicht davon ausgehen, mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund des Alters des Klägers „davonzukommen“. Auch ist die Dauer des hiesigen Rechtsstreits gerade nicht auf von der Beklagten verursachte Verzögerungen zurückzuführen, sondern – wenn auch teilweise unverschuldet – in weiten Teilen auf den Kläger bzw. die Klägerin selbst (Dauer vom PKH-Antrag vom 22.06.2011, der erst am 14.07.2011 eingereicht wurde, bis zur Klagezustellung am 17.11.2011, Nichteinzahlung des weiter erforderlichen Gerichtskostenvorschusses nach Versterben des Klägers bis zum 17.05.2013, Terminverlegung vom 29.01.2014 auf den 12.03.2014, Fristverlängerungsgesuch zwecks Durchführung des Probate-Verfahrens in den USA vom 28.05.2014) und in kleinerem Umfang auch auf eine verzögerliche Sachbehandlung durch das Gericht (Dauer des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und hierdurch bedingte Terminsverschiebung). Im Gegenteil zeigt beispielsweise der Terminverlegungsantrag der Beklagten vom 23.01.2014, dass diese gerade nicht bestrebt war, Verzögerungen zu vermeiden. d) 223 Auch die weiteren Einwendungen der Berufung führen nicht zu einer anderen Einschätzung. 224 aa) 225 Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt ein materieller Anspruch auch nicht durch 226 Geltendmachung im Prozess in eine „rechtliche Sicherheitsstufe“, ab derer es auf seinen materiell-rechtlichen Untergang (hier aufgrund des Todes des Anspruchsinhabers) nicht mehr ankommt. Auch ist nicht allein auf den – nach Auffassung der Klägerin vererblichen –

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