entstehen kann, sondern auch darauf, ob er – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – bei
Fortfall dieser Funktion weiterbestehen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12,
BGHZ 201, 45, Rn. 19, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
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Die Auffassung, es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und
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verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung anders
als der Anspruch auf Schmerzensgeld und andere Immaterialgüterrechte nicht vererblich
wäre (Cronemeyer, AfP 2012, 10, 11; Kutschera, AfP 2000, 147, 148), geht fehl (BGH, Urteil
vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 21, „Berichterstattung über trauernden
Entertainer“). Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auch
liegt eine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere
Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern
auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer
derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2000, 1 BvR 1127/96, Juris Rn. 7, m.w.N.). Vorliegend
scheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, das für die im
Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unterschiedliche Behandlung des
Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts einerseits und
des Schmerzensgeldanspruchs sowie anderer Immaterialgüterrechte andererseits sachliche
Gründe bestehen. Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat – wie
dargelegt – ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu
sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zum
Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom
10.01.2006, VI ZB 26/05, Juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ
160, 298, 302, „Tochter von Caroline von Hannover“; BGH, Urteil vom 26.11.1996, VI ZR
323/95, Juris Rn. 57, „Gynäkologe“ bzw. „Stern-TV“; BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR
249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 22, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Ebenso wie
dieser sachliche Grund die Unterschiede in der Bemessung von Schmerzensgeld einerseits
und Geldentschädigung andererseits trägt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
08.03.2000, 1 BvR 1127/96, Juris Rn. 7), trägt er auch die unterschiedliche Handhabung der
Vererblichkeit.
Auch die Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28 Abs. 1 UrhG, die sich nicht nur auf
dessen vermögensrechtlichen Elemente, sondern auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht
bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 28/12, Juris Rn. 25, „Beuys-Aktion“;
Dreier/Schulze–Schulze, 4. Aufl., § 28 UrhG, Rn. 2), steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil
vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 23, „Berichterstattung über trauernden
Entertainer“). Zwar folgt hieraus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht insoweit anders
behandelt wird als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Ungleichbehandlung hat ihren
sachlichen Grund aber darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so mit den
vermögensrechtlichen Elementen des Urheberrechts verflochten ist, dass sie sich nicht
voneinander trennen lassen (vgl. Schulze, a.a.O.), und sich das Urheberpersönlichkeitsrecht
gerade hierin vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterscheidet. In der unterschiedlichen
Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts als vererbliches und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als grundsätzlich unvererbliches Recht liegt zugleich ein weiterer
sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung auch des Anspruchs auf Ersatz
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