Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 05.02.1975, IV ZR
105/73, Juris Rn. 10). An die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts dürfen keine zu
geringen Anforderungen gestellt werden. Aus Gründen besserer internationaler
Vergleichbarkeit ist der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" schon in der Vergangenheit in
internationalen Abkommen vorzugsweise an die Stelle des Wohnsitzbegriffs getreten, von
dem er sich wesentlich nur dadurch unterscheidet, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum
Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (BGH,
Urteil vom 05.02.1975, IV ZR 105/73, Juris Rn. 10; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs,
BT-Drucks. 10/504 S. 30, 31). Dies erfordert es, grundsätzlich einen Aufenthalt von einer
Dauer zu verlangen, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht
nur gering oder vorübergehend sein darf (vgl. auch Kropholler, Internationales Privatrecht
<1990> S. 251; Kegel, Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 299; Palandt/Heldrich, 75. Aufl.
2016, Art. 5 EGBGB, Rn. 10; ferner Nr. 9 der Empfehlung des Europarats vom Jahre 1972,
wonach für die Frage, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, die Dauer
und die Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher
Art zu berücksichtigen sind, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem
Aufenthalt anzeigen; wiedergegeben bei Kropholler, a.a.O., S. 250). Allerdings bedeutet dies
nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt
immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis
dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an
einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen
ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue
Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH, Beschluss
vom 29.10.1980, IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520; BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB
93/90, Juris Rn. 21). Allerdings wird der gewöhnliche Aufenthalt durch eine zeitweilige
Abwesenheit, auch von längerer Dauer, normalerweise nicht aufgehoben, sofern die Absicht
besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (BGH, Urteil vom 05.02.1975, IV ZR
103/73, Juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 20;
Staudinger/Gamillscheg EGBGB 10./11. Aufl. vor Art. 13 Rn. 108, 109). Ob der gänzlich
unfreiwillige Aufenthalt, zum Beispiel in Strafhaft, bei Vorliegen einer ausreichenden Dauer
einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, ist umstritten (dafür OLG Düsseldorf MDR
1969, 143; Raape/Sturm § 9 A III 4; dagegen OLG Köln, Beschluss vom 09.11.1995, 10 UF
78/95, Juris Rn. 7; Palandt/Heidrich, 75. Aufl. 2016, EGBGB 5, Rn. 10; den gewöhnlichen
Aufenthalt jedenfalls dann bejahend, wenn eine Rückkehr an den Ort des früheren
gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr möglich ist BayObLG Beschluss vom 09.01.2003, 3Z
AR 47/02, Juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 04.07.2006, 33 Wx 60/06, Juris Rn.
16). Eine Person muss nicht stets einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (BGH, Beschluss
vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 23), was bereits zwanglos daraus folgt, dass Art. 5
Abs. 2 EGBGB für den Fall, dass kein solcher besteht oder festgestellt werden kann, eine
alternative Anknüpfung an den schlichten Aufenthalt vorsieht.
Der Meinungsstreit zum gewöhnlichen Aufenthalt bei Inhaftierung kann dahin stehen,
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wenngleich hier vieles dafür spricht, einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in
Deutschland bereits während der Inhaftierung anzunehmen. Dafür spricht schon, dass der
Kläger als Staatenloser, der aus den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewiesen worden
war, auch unabhängig vom Ausgang des deutschen Strafprozesses keine ernsthafte
Perspektive hatte, Deutschland nochmals zu verlassen (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG München
a.a.O.). Die Möglichkeit, nach einem erhofften Freispruch im Strafprozess erneut, wie bereits
nach seinem Freispruch in Israel, ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich
seiner US-Staatsbürgerschaft betreiben zu können, stellte sich angesichts seines hohen
Alters lediglich als theoretische Option dar.