könnte. Der Möglichkeit eines hierauf gestützten Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass
es unwahrscheinlich erscheinen mag, dass der vom Kläger benannte einzige Zeuge O. als
Autor dieser angegriffenen Äußerungen die Behauptung der Klägerin bestätigen wird, er habe
diese Äußerungen nur erfunden und dass die Klägerin ihren Beweis schon dann nicht führen
kann, wenn der Zeuge O. sich schlicht darauf beruft, der angegebene, anonyme Informant –
dessen Namen er ggf. nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht preisgeben muss, nachdem er ihn
bislang geheim gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001, 1 BvR 1398/01, Juris
Rn. 10) – habe diese Aussagen glaubhaft bestätigt. Denn eine vorweggenommene
Beweiswürdigung ist unzulässig. Ob die in diesem Artikel verwendete Bezeichnung des
verstorbenen Klägers als „Kriegsverbrecher“ mangels Hinweises auf das noch laufende
Verfahren einen schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Klägers darstellt, kann ebenfalls dahin stehen.
II.
171
Ein etwaiger Geldentschädigungsanspruch des verstorbenen Klägers wäre jedenfalls nicht
auf die Klägerin übergegangen.
172
1.
173
Die Klägerin ist als Alleinerbin des verstorbenen Klägers im Wege der Universalsukzession
die Rechtsnachfolgerin aller vererblichen Rechte, Ansprüche und Verbindlichkeiten des
verstorbenen Klägers geworden, § 1922 BGB.
174
a)
175
Das Erbstatut unterliegt dabei – entgegen der zuletzt übereinstimmenden Auffassung der
Parteien und des Landgerichts – deutschem Recht.
176
aa)
177
Auf das Erbstatut des am 17.03.2012 verstorbenen Klägers findet die Verordnung (EU) Nr.
650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die
Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen
sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) noch keine
Anwendung, da diese nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO erst auf die Rechtsnachfolge der am
oder nach dem 17.08.2015 verstorbenen Personen anwendbar ist.
178
bb)
179
Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16.08.2015 gültigen Fassung (fortan: a.F.)
unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser
im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Aufgrund der Staatenlosigkeit des verstorbenen
Klägers ist das nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in Bezug genommene Personalstatut nach den
dafür bestehenden Regeln zu bestimmen. Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB kommt hier danach
deutsches Recht zur Anwendung, weil der staatenlose verstorbene Kläger im Zeitpunkt
seines Todes entweder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, oder aber
jedenfalls mangels des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthalts auf seinen (schlichten)
Aufenthalt in Deutschland abzustellen ist.
180
Der „gewöhnliche Aufenthalt“ bezeichnet den Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen
einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt (BGH,
181