ff)
Auch der nach der Verurteilung des verstorbenen Klägers am 23.05.2011 veröffentlichte
165
Artikel ist nach den Grundsätzen der Berichterstattung über Strafverfahren nicht zu
beanstanden. Wenngleich die Klägerin dies nicht ausdrücklich ausführt, geht der Senat zu
ihren Gunsten im Gesamtzusammenhang der Klageschrift davon aus, dass sie die
Bezeichnung des verstorbenen Klägers als „Verurteilten“ beanstandet, obgleich dieser gegen
das Urteil Revision eingelegt hatte. Es handelt sich bei dem Artikel wenige Tage nach dem
erstinstanzlichen Urteil noch um tagesaktuelle Berichterstattung, so dass die identifizierende
Berichterstattung weiterhin zulässig war. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei verurteilt
worden, gibt dies den Verfahrensstand zutreffend wieder. Darüber hinaus weist der Artikel
auch darauf hin, dass noch über eine Revision zu entscheiden sei, was zwei Jahre dauern
könne.
Soweit die Klägerin diesen Artikel als hetzerisch bis zur Grenze der Volksverhetzung
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brandmarkt, liegt weder ein konkreter, prüfbarer Vorwurf gegen Aussagen dieses Artikels vor,
noch ist die von ihr vorgenommenen Wertung auch nur im Ansatz nachzuvollziehen.
Volksverhetzung in einer der Begehungsalternativen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt,
dass die Menschenwürde eines Einzelnen wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen,
rassischen, religiösen oder durch seine ethnische Herkunft bestimmten Gruppe in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet wird. Der Kläger wird in dem Artikel schon nicht beschimpft,
verächtlich gemacht oder verleumdet. Vielmehr wird zutreffend darauf hingewiesen, dass er
wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Juden im Vernichtungslager E. verurteilt wurde und dass
er nunmehr wegen des aufgehobenen Untersuchungshaftbefehls auf Staatskosten in einem
als komfortabel beschriebenen Seniorenheim lebt. Dass diese Behandlung des verstorbenen
Klägers, die ihm zweifelsohne von Gesetzes wegen zustand, von dem Autor des Artikels
dennoch kritisiert wird, unterfällt ohne weiteres der Meinungsfreiheit. Auch ist nicht ersichtlich,
zu welcher der von dem Tatbestand der Volksverhetzung geschützten Gruppen sich der
Kläger im Rahmen dieses Artikels einsortiert sieht oder worin eine Störung des öffentlichen
Friedens liegen soll.
c)
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Soweit mit der Äußerung, er lasse den Gerichtstermin deswegen nicht platzen, weil es in der
Gerichtskantine sein Lieblingsessen gebe, im Artikel vom 05.05.2011 angesichts des
unstreitigen Umstandes, dass der verstorbene Kläger den Speiseplan zuvor nicht kannte,
eine rechtwidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen kann, rechtfertigt diese jedoch
keine Geldentschädigung, da es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.
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3.
169
Ob eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Artikel vom 14.05.2010 eine 170
Geldentschädigung rechtfertigt, kann wegen der Unvererblichkeit dieses Anspruches dahin
stehen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung der klägerischen Behauptung, die in dem
Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere die dem Kläger
zugeschriebenen Äußerungen, die sich der Autor durch Bezugnahme auf den im Artikel
genannten anonymen Informanten zu Eigen macht, seien frei erfunden (zur Verletzung des
Persönlichkeitsrechts durch erfundene Zitate vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94,
BGHZ 128, 1, Rn. 60), was auch die ansonsten zulässigen Meinungsäußerungen in den
Aussagen, der Kläger spiele vor Gericht den Schwerkranken, dies sei billiges
Schmierentheater, wegen ihres unwahren Tatsachenkerns als unzulässig erscheinen lassen