Umstände. Dabei ist der Kontext der jeweils in Rede stehenden Äußerung in der Regel
unverzichtbar, um das Verständnis der Äußerung einerseits und die mit der Äußerung
verfolgten Interessen andererseits beurteilen zu können. Auch kann ohne Kenntnis des
Artikels selbst nicht beurteilt werden, ob die angegriffene Überschrift unter Abwägung aller
Umstände für sich genommen eine unzulässige Vorverurteilung des verstorbenen Klägers
bewirkt, wie der Presserat dies im Hinblick auf die Veröffentlichungen vom 06.05.2009
angenommen hat. Zwar mag eine in einer Überschrift enthaltene Vorverurteilung oftmals
durch eine ausgewogene Darstellung im Artikel selbst nicht mehr aufgefangen werden, wenn
aufgrund der Blickfangwirkung der Überschrift allein deren Inhalt beim flüchtigen Leser haften
bleibt. Indes kann dies, insbesondere auch die Frage, ob eine solche Blickfangwirkung im
konkreten Fall vorliegt, nicht ohne Prüfung des ganzen Artikels abschließend beurteilt
werden. Da die Feststellung des Presserates keinerlei präjudizielle Wirkung hat und die
angegriffenen Artikel nicht vorliegen, ist es dem Senat nicht möglich, die hierzu notwendigen
Feststellungen zu treffen. Gleiches gilt für die Veröffentlichungen, die lediglich in dem
medienkritischen Artikel von K. vom 23.05.2011 auszugsweise zitiert werden, ohne dass ihr
vollständiger Inhalt dem Senat vorliegt.
bb)
149
Die Veröffentlichung vom 30.11.2009 ist nicht unter dem von der Klägerin beanstandeten
150
Gesichtspunkt der Vorverurteilung rechtswidrig. Trotz des in der „Überschrift“ verwendeten
Begriffs „KZ-Scherge“ liegt in der Gesamtschau keine unzulässige Vorverurteilung des
verstorbenen Klägers vor. Entgegen der Darstellung der Klägerin wird dieser Begriff schon
nicht in der dem Blickfang dienenden, in Großdruck wiedergegebenen eigentlichen
Überschrift verwendet, sondern lediglich in der Oberzeile (30.11.2009). Diese hat entgegen
der Auffassung der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung, wie aus dem vorgelegten
Ausdruck ersichtlich ist, keine so ausgeprägte Blickfangwirkung, dass der nachfolgende
Fließtext für die Beurteilung der Frage einer Vorverurteilung außer Betracht bleiben kann.
Bereits in der unmittelbar der Unterzeile folgenden Bildbeschriftung wird dann darauf
hingewiesen, dass der Anwalt des verstorbenen Klägers diesen als Opfer und nicht als Täter
ansieht. Im ersten Absatz des Artikels wird der Tatvorwurf als Vorwurf gekennzeichnet. Auch
stellt sich die Berichterstattung in der Gesamtschau nicht als unausgewogen dar. Dass es
sich bei den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen um ungeheuerliche Vorwürfe handelt,
liegt nicht in der Berichterstattung, sondern dem Gegenstand des Strafverfahrens selbst
begründet. Auch kommt die Sichtweise des Klägers zu diesen Vorwürfen ausreichend zur
Sprache. So heißt es im Artikel vom 30.11.2009, sein Verteidiger sehe ihn als Opfer und nicht
als Täter und der Kläger würde zu den Vorwürfen schweigen. Auch weist der Artikel trotz der
Verwendung des beanstandeten Begriffs insgesamt (noch) die notwendige Ausgewogenheit
auf, ohne den verstorbenen Kläger übermäßig an den Pranger zu stellen. Richtig ist zwar,
dass der Begriffe „KZ-Scherge“ eine bewusst abwertende Konnotation des darin zum
Ausdruck gebrachten Tatvorwurfs der Beihilfe zu „KZ-Verbrechen“ enthält. Angesichts der
insgesamt ausreichenden Darstellung auch der Position des verstorbenen Klägers zu diesen
Vorwürfen ist es aber unter dem Gesichtspunkt der freien Meinungsäußerung nicht zu
beanstanden, dass der Autor diesen Vorwurf in eine abwertende Sprache einkleidet.
cc)
151
Auch der Artikel vom 02.12.2010 ist im Hinblick auf die erhobenen Beanstandungen nicht
rechtswidrig.
152
Im Hinblick auf den Vorwurf der Vorverurteilung gelten die vorstehenden Ausführungen zum
Artikel vom 30.11.2009 entsprechend. Soweit der Kläger in der Unterzeile als „NS-Scherge“
153