Umstände. Dabei ist der Kontext der jeweils in Rede stehenden Äußerung in der Regel unverzichtbar, um das Verständnis der Äußerung einerseits und die mit der Äußerung verfolgten Interessen andererseits beurteilen zu können. Auch kann ohne Kenntnis des Artikels selbst nicht beurteilt werden, ob die angegriffene Überschrift unter Abwägung aller Umstände für sich genommen eine unzulässige Vorverurteilung des verstorbenen Klägers bewirkt, wie der Presserat dies im Hinblick auf die Veröffentlichungen vom 06.05.2009 angenommen hat. Zwar mag eine in einer Überschrift enthaltene Vorverurteilung oftmals durch eine ausgewogene Darstellung im Artikel selbst nicht mehr aufgefangen werden, wenn aufgrund der Blickfangwirkung der Überschrift allein deren Inhalt beim flüchtigen Leser haften bleibt. Indes kann dies, insbesondere auch die Frage, ob eine solche Blickfangwirkung im konkreten Fall vorliegt, nicht ohne Prüfung des ganzen Artikels abschließend beurteilt werden. Da die Feststellung des Presserates keinerlei präjudizielle Wirkung hat und die angegriffenen Artikel nicht vorliegen, ist es dem Senat nicht möglich, die hierzu notwendigen Feststellungen zu treffen. Gleiches gilt für die Veröffentlichungen, die lediglich in dem medienkritischen Artikel von K. vom 23.05.2011 auszugsweise zitiert werden, ohne dass ihr vollständiger Inhalt dem Senat vorliegt. bb) 149 Die Veröffentlichung vom 30.11.2009 ist nicht unter dem von der Klägerin beanstandeten 150 Gesichtspunkt der Vorverurteilung rechtswidrig. Trotz des in der „Überschrift“ verwendeten Begriffs „KZ-Scherge“ liegt in der Gesamtschau keine unzulässige Vorverurteilung des verstorbenen Klägers vor. Entgegen der Darstellung der Klägerin wird dieser Begriff schon nicht in der dem Blickfang dienenden, in Großdruck wiedergegebenen eigentlichen Überschrift verwendet, sondern lediglich in der Oberzeile (30.11.2009). Diese hat entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung, wie aus dem vorgelegten Ausdruck ersichtlich ist, keine so ausgeprägte Blickfangwirkung, dass der nachfolgende Fließtext für die Beurteilung der Frage einer Vorverurteilung außer Betracht bleiben kann. Bereits in der unmittelbar der Unterzeile folgenden Bildbeschriftung wird dann darauf hingewiesen, dass der Anwalt des verstorbenen Klägers diesen als Opfer und nicht als Täter ansieht. Im ersten Absatz des Artikels wird der Tatvorwurf als Vorwurf gekennzeichnet. Auch stellt sich die Berichterstattung in der Gesamtschau nicht als unausgewogen dar. Dass es sich bei den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen um ungeheuerliche Vorwürfe handelt, liegt nicht in der Berichterstattung, sondern dem Gegenstand des Strafverfahrens selbst begründet. Auch kommt die Sichtweise des Klägers zu diesen Vorwürfen ausreichend zur Sprache. So heißt es im Artikel vom 30.11.2009, sein Verteidiger sehe ihn als Opfer und nicht als Täter und der Kläger würde zu den Vorwürfen schweigen. Auch weist der Artikel trotz der Verwendung des beanstandeten Begriffs insgesamt (noch) die notwendige Ausgewogenheit auf, ohne den verstorbenen Kläger übermäßig an den Pranger zu stellen. Richtig ist zwar, dass der Begriffe „KZ-Scherge“ eine bewusst abwertende Konnotation des darin zum Ausdruck gebrachten Tatvorwurfs der Beihilfe zu „KZ-Verbrechen“ enthält. Angesichts der insgesamt ausreichenden Darstellung auch der Position des verstorbenen Klägers zu diesen Vorwürfen ist es aber unter dem Gesichtspunkt der freien Meinungsäußerung nicht zu beanstanden, dass der Autor diesen Vorwurf in eine abwertende Sprache einkleidet. cc) 151 Auch der Artikel vom 02.12.2010 ist im Hinblick auf die erhobenen Beanstandungen nicht rechtswidrig. 152 Im Hinblick auf den Vorwurf der Vorverurteilung gelten die vorstehenden Ausführungen zum Artikel vom 30.11.2009 entsprechend. Soweit der Kläger in der Unterzeile als „NS-Scherge“ 153

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