entscheidende Grundlage, so dass allein wegen dieser Funktion nicht auf die Vererblichkeit
des Anspruchs geschlossen werden könne. Auch der Einwand, dass der Anspruch ein
Vermögensgut darstelle, überzeuge nicht, da ein ideeller Anspruch mit einer lediglich
monetären Ausprägung dadurch nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch werde. Dies
würde sich anders darstellen, wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ginge, wie im Falle einer Werbung. Aus den Regelungen der §§ 265,
261, 262 ZPO ergebe sich nichts anderes. Auch überzeuge die Auffassung der Klägerin
nicht, dass die Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ältere Menschen aus
der Rechtsgemeinschaft ausschließe. Der Geldentschädigungs-anspruch sei lediglich eine
rechtliche Möglichkeit, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber
Dritten geltend zu machen. Daneben sehe die Rechtsordnung unter vergleichsweise
niedrigeren Voraussetzungen vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von
persönlichkeitsrechtsverletzenden Handlungen vor. Das verfassungsrechtlich abgesicherte
Recht auf effektiven Rechtsschutz gebiete keine andere Beurteilung der Sach- und
Rechtslage. Im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes muss eine als rechtsverletzend
empfundene Maßnahme umfassend einer richterlichen Prüfung unterstellt werden können.
Dies beziehe sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch. Der Gesetzgeber könne
Regelungen treffen, die sich einschränkend auswirken, wie eine fehlende gesetzliche
Regelung über die Vererblichkeit. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste nicht den Bestand oder den
Inhalt einer behaupteten Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen
könne, werde grundsätzlich durch die Bestimmungen des einfachen Rechts bestimmt. Dieses
habe dem verstorbenen Kläger Rechtsinstitute an die Hand gegeben, die es ihm
ermöglichen, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer
richterlichen Kontrolle zu unterstellen. Der Hinweis auf § 403 StPO verfange nicht. Dort sei
zwar geregelt, dass der Erbe einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen
Anspruch im Strafverfahren geltend machen könne. Hieraus könne die Klägerin aber nicht
ableiten, dass der Geldentschädigungsanspruch vererblich sei. Andere Anspruchsgrundlagen
wie §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 189 StGB rechtfertigen einen
Geldentschädigungsanspruch nicht unter anderen Voraussetzungen. Der nicht
nachgelassene Schriftsatz vom 27.03.2015 rechtfertige keine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin 101
am 07.05.2015 Berufung eingelegt, die sie am 03.06.2015 begründet hat. Mit der Berufung
verfolgt sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Indem das Landgericht den Vortrag
zum Bestehen des Anspruchs nicht behandelt habe, habe es den Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zur fehlenden
Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches sei fehlerhaft. Die Erwägungen des
Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 29.04.2014, VI ZR 246/12 seien weder
zutreffend, noch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Bundesgerichtshof behaupte, der
Gesetzgeber habe sich mit der Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches
nicht befasst, und entscheide unter der Annahme, befugt zu sein, durch Fortbildung des
Richterrechts entscheiden zu können. Demgegenüber ergebe sich aber aus dem SorajaBeschluss des Bundesverfassungsgerichts, dem nach § 31 BVerfGG Gesetzescharakter
zukomme, dass der Anspruch auf Geldentschädigung dem Schmerzensgeldanspruch
zumindest gleichgestellt sei, wenn nicht wegen seiner direkten Ableitung aus der Verfassung
überragende Bedeutung habe und damit genauso unverzichtbar durchsetzbar sein müsse,
wie die Würde des Menschen unantastbar sei. Auch wirkten sich der Gesichtspunkt der
Genugtuung und der Präventionsgedanke bei der Bemessung der Entschädigung je nach
Lage des Falles nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterschiedlich aus und
werde die Genugtuung ihrer Funktion als Bemessungsfaktor in der Entscheidung vom