entscheidende Grundlage, so dass allein wegen dieser Funktion nicht auf die Vererblichkeit des Anspruchs geschlossen werden könne. Auch der Einwand, dass der Anspruch ein Vermögensgut darstelle, überzeuge nicht, da ein ideeller Anspruch mit einer lediglich monetären Ausprägung dadurch nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch werde. Dies würde sich anders darstellen, wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge, wie im Falle einer Werbung. Aus den Regelungen der §§ 265, 261, 262 ZPO ergebe sich nichts anderes. Auch überzeuge die Auffassung der Klägerin nicht, dass die Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ältere Menschen aus der Rechtsgemeinschaft ausschließe. Der Geldentschädigungs-anspruch sei lediglich eine rechtliche Möglichkeit, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen. Daneben sehe die Rechtsordnung unter vergleichsweise niedrigeren Voraussetzungen vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von persönlichkeitsrechtsverletzenden Handlungen vor. Das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf effektiven Rechtsschutz gebiete keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes muss eine als rechtsverletzend empfundene Maßnahme umfassend einer richterlichen Prüfung unterstellt werden können. Dies beziehe sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch. Der Gesetzgeber könne Regelungen treffen, die sich einschränkend auswirken, wie eine fehlende gesetzliche Regelung über die Vererblichkeit. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste nicht den Bestand oder den Inhalt einer behaupteten Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen könne, werde grundsätzlich durch die Bestimmungen des einfachen Rechts bestimmt. Dieses habe dem verstorbenen Kläger Rechtsinstitute an die Hand gegeben, die es ihm ermöglichen, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer richterlichen Kontrolle zu unterstellen. Der Hinweis auf § 403 StPO verfange nicht. Dort sei zwar geregelt, dass der Erbe einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen könne. Hieraus könne die Klägerin aber nicht ableiten, dass der Geldentschädigungsanspruch vererblich sei. Andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 189 StGB rechtfertigen einen Geldentschädigungsanspruch nicht unter anderen Voraussetzungen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27.03.2015 rechtfertige keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin 101 am 07.05.2015 Berufung eingelegt, die sie am 03.06.2015 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Indem das Landgericht den Vortrag zum Bestehen des Anspruchs nicht behandelt habe, habe es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zur fehlenden Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches sei fehlerhaft. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 29.04.2014, VI ZR 246/12 seien weder zutreffend, noch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Bundesgerichtshof behaupte, der Gesetzgeber habe sich mit der Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches nicht befasst, und entscheide unter der Annahme, befugt zu sein, durch Fortbildung des Richterrechts entscheiden zu können. Demgegenüber ergebe sich aber aus dem SorajaBeschluss des Bundesverfassungsgerichts, dem nach § 31 BVerfGG Gesetzescharakter zukomme, dass der Anspruch auf Geldentschädigung dem Schmerzensgeldanspruch zumindest gleichgestellt sei, wenn nicht wegen seiner direkten Ableitung aus der Verfassung überragende Bedeutung habe und damit genauso unverzichtbar durchsetzbar sein müsse, wie die Würde des Menschen unantastbar sei. Auch wirkten sich der Gesichtspunkt der Genugtuung und der Präventionsgedanke bei der Bemessung der Entschädigung je nach Lage des Falles nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterschiedlich aus und werde die Genugtuung ihrer Funktion als Bemessungsfaktor in der Entscheidung vom

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