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658). Jedenfalls ist er bereits während der Geltungsdauer dieser Verfassung dahin ausgelegt
worden, daß darunter alle Gesetze zu verstehen sind, die „nicht eine Meinung als solche verbieten,
die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten”, die vielmehr „dem Schutze eines
schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen”, dem
Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang
hat (vgl. die Zusammenstellung der inhaltlich übereinstimmenden Formulierungen bei Klein-v.
Mangoldt, aaO S. 250, sowie Veröffentl. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 4,
1928, S. 6 ff., bes. S. 18 ff., 51 ff.). Dem stimmen auch die Ausleger
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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des Grundgesetzes zu (vgl. etwa Richter in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band
II S. 282: „Gesetze, die nicht die rein geistige Wirkung der reinen Meinungsäußerung inhibieren”).
Wird der Begriff „allgemeine Gesetze” so verstanden, dann ergibt sich zusammenfassend als Sinn
des Grundrechtsschutzes:
Die Auffassung, daß nur das Äußern einer Meinung grundrechtlich geschützt sei, nicht die darin
liegende oder damit bezweckte Wirkung auf andere, ist abzulehnen. Der Sinn der
Meinungsäußerung ist es gerade, „geistige Wirkung auf die Umwelt” ausgehen zu lassen,
„meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken” (Häntzschel im HdbDStR II S.
655). Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere
überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des
Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene
Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will. Eine Trennung zwischen
(geschützter) Äußerung und (nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.
Die – so verstandene – Meinungsäußerung ist als solche, d. h. in ihrer rein geistigen Wirkung, frei;
wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen
Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch
erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine
„Güterabwägung” erforderlich: Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn
schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der
Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf
Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln.
4. Von dieser Auffassung aus bestehen keine Bedenken dagegen, auch Normen des bürgerlichen
Rechts als „allgemeine Gesetze” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzuerkennen. Wenn das bisher in
der Literatur im allgemeinen nicht geschehen ist (worauf auch Klein-v. Mangoldt, aaO S. 251,
hinweist), so kommt darin nur zum Ausdruck, daß man die Grundrechte lediglich in ihrer Wirkung
zwischen Bürger und Staat gesehen hat, so daß folgerichtig als einschränkende allgemeine Gesetze
nur solche in Betracht kamen, die staatliches Handeln gegenüber dem einzelnen regeln, also
Gesetze öffentlich-rechtlichen Charakters. Wenn aber das Grundrecht der freien Meinungsäußerung
auch in den Privatrechtsverkehr hineinwirkt und sein Gewicht sich hier zugunsten der Zulässigkeit
einer Meinungsäußerung auch dem einzelnen Mitbürger gegenüber geltend macht, so muß auf der
andern Seite auch die das Grundrecht unter Umständen beschränkende Gegenwirkung einer
privatrechtlichen Norm, soweit sie höhere Rechtsgüter zu schützen bestimmt ist, beachtet werden.
Es wäre nicht einzusehen, warum zivilrechtliche Vorschriften, die die Ehre oder andere wesentliche
Güter der menschlichen Persönlichkeit schützen, nicht ausreichen sollten, um der Ausübung des
Grundrechts der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen, auch ohne daß zu dem gleichen
Zweck Strafvorschriften erlassen werden.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1958-S-419-N-1
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10/12/2021