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des bürgerlichen Rechts durch die Grundrechtsnorm inhaltlich so beeinflußt werden, daß sie das
Urteil nicht mehr tragen.
Die grundsätzliche Frage, ob Grundrechtsnormen auf das bürgerliche Recht einwirken und wie diese
Wirkung im einzelnen gedacht werden müsse, ist umstritten (über den Stand der Meinungen siehe
neuestens Laufke in der Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, Band I S. 145, und Dürig in der
Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 157). Die äußersten Positionen in diesem Streit liegen einerseits
in der These, daß die Grundrechte ausschließlich gegen den Staat gerichtet seien, andererseits in
der Auffassung, daß die Grundrechte oder doch einige und jedenfalls die wichtigsten von ihnen
auch im Privatrechtsverkehr gegen jedermann gälten. Die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kann weder für die eine noch für die andere dieser extremen
Auffassungen in Anspruch genommen werden; die Folgerungen, die das Bundesarbeitsgericht in
seinem Urteil vom 10. 5. 1957 in NJW 1957 S. 1688 aus den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. und 23. 1. 1957 (BVerfGE 6, 55 und 6, 84) in dieser Hinsicht
zieht, gehen zu weit. Auch jetzt besteht kein Anlaß, die Streitfrage der sogenannten „Drittwirkung”
der Grundrechte in vollem Umfang zu erörtern. Zur Gewinnung eines sachgerechten Ergebnisses
genügt folgendes:
Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen
vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den
Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den
geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen
Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der
Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber
der Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber den besonderen
Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der
öffentlichen Gewalt gewährt hat.
Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will (BVerfGE 2,
1; 5, 85; 6, 32), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat
und daß gerade hierin eine prinzipelle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum
Ausdruck kommt (Klein-v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III 4 vor Art. 1 S. 93).
Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei
entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und
Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse.
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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So beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche
Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden.
Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das
Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften. Wie neues Recht im
Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem stehen muß, so wird bestehendes älteres Recht
inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt ihm ein spezifisch
verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan seine Auslegung bestimmt. Ein Streit zwischen Privaten
über Rechte und Pflichten aus solchen grundrechtlich beeinflußten Verhaltensnormen des
bürgerlichen Rechts bleibt materiell und prozessual ein bürgerlicher Rechtsstreit. Ausgelegt und
angewendet wird bürgerliches Recht, wenn auch seine Auslegung dem öffentlichen Recht, der
Verfassung, zu folgen hat.
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10/12/2021