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die Kennzeichnung „formeller Freispruch” zu unterlassen, weil sie nur beim Fehlen objektiver
Voraussetzungen der Strafbarkeit angängig sei. Die vom Beschwerdeführer gewählten
Bezeichnungen sind keine Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit oder Unwahrheit bewiesen
werden könnte; namentlich wird mit der Bezeichnung „formeller Freispruch” kein eindeutiger
rechtlicher Tatbestand bezeichnet. Es handelt sich um eine zusammenfassende, wertende
Charakterisierung des gesamten Urteilsinhalts, die für zulässig gehalten werden muß, weil sie
weder in der Form verletztend ist noch inhaltlich so sehr den gemeinten Sachverhalt verfehlt, daß
sie bei Hörern und Lesern ganz irrige Vorstellungen über den Urteilsinhalt erwecken müßte, wie es
etwa der Fall wäre, wenn von einem Freigesprochenen ohne nähere Erläuterung behauptet würde,
er sei „verurteilt” worden. Es ist hier auch von Bedeutung, daß der Freispruch Harlans in der
breiteren Öffentlichkeit und erst recht in den Kreisen der Filmwirtschaft bereits bekannt war.
Ebenso war bekannt, daß Harlan der Regisseur des Films „Jud Süß” gewesen war. Damit stand fest,
daß das Urteil nicht die völlige „Unschuld” im Sinne einer Nichtbeteiligung Harlans an der Förderung
der Judenverfolgung durch diesen Film festgestellt haben konnte, daß mithin der Freispruch auf
einem anderen, vergleichsweise „formalen” Gesichtspunkt beruhen müßte. Die Äußerung des
Beschwerdeführers kann also nicht in Vergleich gesetzt werden mit den Fällen, in denen eine
Boykottaufforderung durch Verbreitung einer summarischen Kennzeichnung eines Sachverhalts
begründet wird, die von den Adressaten nicht ohne weiteres verstanden werden kann.
d) Die vom Beschwerdeführer für seine Meinungsäußerung gewählten Formen der Ansprache vor
dem Presseklub und des Offenen Briefes gingen nicht über das nach den Umständen Zulässige
hinaus. Die Domnick-Film-Produktion GmbH hat in dem Schreiben, das sie nach der Ansprache des
Beschwerdeführers an diesen richtete, hervorgehoben, daß ihr daran gelegen sei, die frühere
künstlerische Höhe des deutschen Films wieder zu erreichen. In diesem „Bestreben nach
künstlerisch anspruchsvollen Filmen” habe sie Harlan zur Mitarbeit herangezogen. Daraus ergibt
sich, daß die Gesellschaft sich gerade von der Mitwirkung Harlans an ihren Filmen viel versprach,
und es war selbstverständlich, daß sie diese Mitwirkung in ihrer Werbung entsprechend
hervorheben werde Hiermit war ein starkes Hervortreten Harlans in der Öffentlichkeit auch ohne
besonderes Zutun von seiner Seite verbunden. Das Massenunterhaltungsmittel erreicht fast
gleichzeitig Millionen von Zuschauern im In- und Ausland und läßt so die Mitwirkenden, namentlich
die Darsteller und Regisseure, rasch in der breitesten Öffentlichkeit bekannt werden. Wer aber in
dieser Weise vor die Öffentlichkeit tritt und dabei an den
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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früheren Ruf des Mitwirkenden anknüpft, muß sich gefallen lassen, daß auch die Kritik hieran vor
der Öffentlichkeit erfolgt; und je intensiver mit einem Namen und unter Hinweis auf die früheren
Leistungen eines Künstlers auf breite Bevölkerungskreise gewirkt wird, desto eindringlicher und
schärfer darf auch die Form der vorsorglichen Abwehr solcher Wirkung sein. Deshalb ist es nicht zu
beanstanden, daß der Beschwerdeführer für seine Kritik die Form einer Ansprache vor
Filmproduzenten und Filmverleihern sowie die des Offenen Briefes gewählt hat, die letztere
übrigens nur, weil die Domnick-Film-Produktion GmbH ihrerseits ihr Schreiben der Spio
bekanntgegeben hatte.
Eine abschließende Gesamtbetrachtung des Falles kann schließlich an folgender Überlegung nicht
vorübergehen: Der Beschwerdeführer hat aus lauteren Motiven an das sittliche Gefühl der von ihm
angesprochenen Kreise appelliert und sie zu einer nicht zu beanstandenden moralischen Haltung
aufgerufen. Dies ist in der allgemeinen Volksanschauung nicht verkannt worden. Der
Beschwerdeführer hat darauf hinweisen können, daß er sich bei seiner Bewertung des
Wiederauftretens Harlans im Einklang mit der Haltung angesehener Persönlichkeiten des
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