- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
für bestimmte Zeiträume jeweils einheitliche Richtzahlen für die Kaufkraft angenommen werden.
Der Senat hat jedoch betont, bei der Benutzung solcher einheitlichen Richtzahlen müsse beachtet
werden, daß die Kaufkraft bei den einzelnen Lebensgütern verschieden sei und die auf eine
Durchschnittsfamilie bezogenen Werte für Angehörige mittlerer und gehobener Schichten nicht
zuzutreffen brauchten (LM BEG 1956 §82 Nr. 3; RzW 1959, 478 Nr. 33). Die Verwendung von
Durchschnittswerten, die nicht allein auf die Bedürfnisse einfacher Bevölkerungsschichten bezogen
sind, liegt danach nahe. Diese Ausführungen schließen es aber nicht aus, daß dann, wenn
gesonderte Kaufkraftberechnungen für die Angehörigen verschiedener Bevölkerungsschichten
vorliegen, die Entschädigungsorgane sich dieser bedienen, um auf solche Weise dem Erfordernis
Rechnung zu tragen, daß die ausreichende Lebensgrundlage jeweils erst als erlangt angesehen
werden kann, wenn die Einkünfte des Verfolgten ihm und seinen Angehörigen eine seiner
Vorbildung entsprechende Lebensführung ermöglichen. Andererseits bedeutet die vom Senat
hervorgehobene Notwendigkeit einer Berücksichtigung des erhöhten Lebensbedürfnisses mittlerer
und gehobener Schichten nicht, daß notwendig zwischen drei verschiedenen Bevölkerungsschichten
unterschieden werden müsse, wie die Revision glaubt. Den Kläger, der entsprechend seinem
früheren Einkommen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht worden
ist, konnte das Berufungsgericht der gehobenen Verbrauchergruppe zurechnen. Der selbständigen
Prüfung, ob die verwendeten Kaufkraftrichtzahlen zuverlässig sind, sind die Entschädigungsorgane
jedoch in keinem Falle enthoben.
Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend
begründet, weshalb es nicht die vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg oder die
von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Tabellen verwendet habe. Das
Berufungsgericht hat, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, die von Hartmann errechneten
Tabellen vorgezogen, weil dieser zusätzlich Krankheitskosten, Kosten für Kindererziehung,
Reisekosten und andere berücksichtigt habe und deshalb die Berechnung, die das Statistische
Bundesamt vorgenommen habe, den tatsächlichen Verhältnissen nicht völlig gerecht werde. Es
handelt sich dabei nicht, wie die Revision annimmt, um eine unbegründete Vermutung, sondern es
liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung
erlangt hat, diese Kosten könnten die Parität verändern, wobei es sich ersichtlich auf die Schrift von
Hartmann gestützt hat. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht zu erörtern, welche
Besonderheiten die Tabellensammlung, die das Justizministerium von Baden-Württemberg
herausgegeben hat, gegenüber der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten aufweist, da
diese Besonderheiten in den hier in Betracht kommenden Beziehungen offenbar ohne Bedeutung
sind.
Die Feststellung, daß der Kläger noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, ist deshalb
im Ergebnis unangreifbar.
d)
Die dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1938 bis zum 30. April 1959, dem Zeitpunkt der
Entscheidung durch das Berufungsgericht, zustehende Kapitalentschädigung ist in dem
angefochtenen Urteil zutreffend auf 68.642 DM berechnet worden. Dadurch, daß ein Zuschlag von
20 % nicht hinzugerechnet worden ist (§92 Abs. 2 BEG), ist das beklagte Land nicht beschwert.
e)
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch gemäß den §§77, 92 Abs. 3 BEG, §§17, 32 3. DV-BEG
ermittelt, daß von der errechneten Kapitalentschädigung kein Arbeitseinkommen abzuziehen ist.
Das würde selbst dann gelten, wenn hierbei das von beiden Ehegatten seit dem 1. Juli 1948 erzielte
Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen also der als Arbeitseinkommen des Ehemanns eingesetzte
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397249
5 von 6
3/22/2022