Grundstücksveräußerer gleichermaßen traf. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des CORA vom 7. September 1950 (RzW 1949/1950, 431 Nr. 10) und vom 25. März 1952 (RzW 1952, 165 Nr. 10) verkennt, daß es dort um die ganz andere Frage ging, inwieweit der Entzieher bei dem an den RückerstaIungsberech^gten zu leistenden Nutzungsentgelt u.a. die Berücksich^gung der entrichteten Steuern verlangen kann. Hier geht es dagegen um die Frage der Sonderabgaben, deren Begleichung aus einem Sperrkonto nach der oben angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Frage der freien Verfügbarkeit nicht der Begleichung nicht diskriminierender Verpflichtungen gleichgestellt werden kann. Eine Sonderabgabe im Sinne des § 59 Abs. 1 BEG, die dem Verfolgten aus Verfolgungsgründen auferlegt worden ist, war die Wertzuwachssteuer nicht, weil sie nicht wegen der Rassenzugehörigkeit, sondern auf Grund des objek^ven Wertzuwachses erhoben wurde, auch wenn die Veräußerung die Auswirkung einer Verfolgungsmaßnahme war (BGH Urteil vom 25. November 1964 [RzW 1965, 172 mit weiteren Nachweisen und mit zus^mmender Anmerkung von Herzfeld a.a.O. S. 317]). Die Wertzuwachssteuer gilt aber auch nicht als Sonderabgabe. Sie ist nicht - wie etwa die Reichsfluchtsteuer (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 BEG) - in die Verluste einbezogen worden, die nach der Fik^on des § 59 Abs. 2 BEG als Sonderabgaben gelten. Über diese gesetzliche Fik^on hinaus kann die Wertzuwachssteuer bei Anwendung lastenausgleichsrechtlicher Bes^mmungen nicht als diskriminierende Sonderabgabe angesehen werden. Ein Ausgleich für den Verfolgten kann mithin nicht bei Anwendung des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV dadurch vorgenommen werden, daß der für die Wertzuwachssteuer verwendete Betrag aus einem Sperrkonto als nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt angesehen wird. Der Verfolgte hat nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einen Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG. Durch die hier vertretene Auffassung erleidet der Verfolgte mithin im Ergebnis keinen Verlust. Die Revision war mithin als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5

Select target paragraph3