Grundstücksveräußerer gleichermaßen traf. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen
des CORA vom 7. September 1950 (RzW 1949/1950, 431 Nr. 10) und vom 25. März 1952
(RzW 1952, 165 Nr. 10) verkennt, daß es dort um die ganz andere Frage ging, inwieweit der
Entzieher bei dem an den RückerstaIungsberech^gten zu leistenden Nutzungsentgelt u.a.
die Berücksich^gung der entrichteten Steuern verlangen kann. Hier geht es dagegen um die
Frage der Sonderabgaben, deren Begleichung aus einem Sperrkonto nach der oben
angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Frage der freien Verfügbarkeit
nicht der Begleichung nicht diskriminierender Verpflichtungen gleichgestellt werden kann.
Eine Sonderabgabe im Sinne des § 59 Abs. 1 BEG, die dem Verfolgten aus
Verfolgungsgründen auferlegt worden ist, war die Wertzuwachssteuer nicht, weil sie nicht
wegen der Rassenzugehörigkeit, sondern auf Grund des objek^ven Wertzuwachses erhoben
wurde, auch wenn die Veräußerung die Auswirkung einer Verfolgungsmaßnahme war (BGH
Urteil vom 25. November 1964 [RzW 1965, 172 mit weiteren Nachweisen und mit
zus^mmender Anmerkung von Herzfeld a.a.O. S. 317]). Die Wertzuwachssteuer gilt aber
auch nicht als Sonderabgabe. Sie ist nicht - wie etwa die Reichsfluchtsteuer (§ 59 Abs. 2 Nr. 3
BEG) - in die Verluste einbezogen worden, die nach der Fik^on des § 59 Abs. 2 BEG als
Sonderabgaben gelten. Über diese gesetzliche Fik^on hinaus kann die Wertzuwachssteuer
bei Anwendung lastenausgleichsrechtlicher Bes^mmungen nicht als diskriminierende
Sonderabgabe angesehen werden. Ein Ausgleich für den Verfolgten kann mithin nicht bei
Anwendung des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV dadurch vorgenommen werden, daß der
für die Wertzuwachssteuer verwendete Betrag aus einem Sperrkonto als nicht in die freie
Verfügung des Verfolgten gelangt angesehen wird. Der Verfolgte hat nach der oben
angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einen
Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG. Durch die hier vertretene Auffassung erleidet der
Verfolgte mithin im Ergebnis keinen Verlust. Die Revision war mithin als unbegründet
zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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