1939 ist er nach R. ausgewandert. Mit Teilbescheid vom 18. Februar 1966 stellte das Ausgleichsamt einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe von 4.987.30 RM mit darauf ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von 5.000 RM fest. Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 12. Dezember 1967 den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: 1.Der Vertreibungsschaden an Grundvermögen (Einfamilienhaus) beträgt 11.750 RM. 2.Von dem Schadensbetrag nach § 245 LAG sind die in die freie Verfügung des Antragstellers gelangten 5.000 RM wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschabsverpflichtung, 962,70 RM für Zahlung der Wertzuwachssteuer, 800 RM für Beträge zur Bestreitung von Lebensunterhaltskosten bis zur Auswanderung, zusammen 6.762.70 RM, abzusetzen. 3.Die festgestellten Verbindlichkeiten in Höhe von 5.000 RM werden aufgehoben. Mit der Klage machte der Kläger nach teilweiser Zurücknahme der ursprünglich weitergehenden Klage zuletzt nur noch geltend, bei dem in die freie Verfügung des Erblassers gelangten Betrag häIe der vom gesperrten Kraufpreis abgeführte Betrag für Wertzuwachssteuer in Höhe von 962,70 RM nicht berücksich^gt werden dürfen, da es sich hierbei um keine normale Steuerschuld gehandelt habe, sondern um die Folge des verfolgungsbedingten Verkaufs des Grundstücks. Er hat beantragt, den Teilbescheid des Ausgleichsamtes in der Fassung des Beschwerdebeschlusses dahin abzuändern, daß von dem Schadensbetrag nur die in die freie Verfügung des Antragstellers gelangten 5.800 RM abzusetzen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im übrigen das Verfahren, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, eingestellt. Es ist der Auffassung, zwar sei der volle Kaufpreis durch Hinterlegung auf ein Sperrkonto zunächst der Verfügung des Verfolgten entzogen gewesen. Davon sei jedoch - neben jetzt nicht mehr strei^gen Beträgen - auch der Betrag von 962,70 RM dadurch in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt (§ 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV), daß davon die Wertzuwachssteuer bezahlt worden sei. Denn damit sei eine Steuerverpflichtung des Verfolgten erfüllt worden, die nicht speziell ihn als rassisch Verfolgten betroffen habe. Das Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 (RGBl. S. 33) habe vorgeschrieben, daß beim Übergang des Eigentums an inländischen Grundstücken von dem Wertzuwachs, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben werde. Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203) habe die Steuerpflicht auf Veräußerung von Grundstücken beschränkt, die in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1924 von dem Veräußerer erworben worden sind. Es würden damit also steuerliche Vorteile 2

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