- Quelle: beck-online DIE DATENBANK gehabt hat (§4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG). Andererseits ist aus der in ihrem Wortlaut eindeutigen Fassung des §4 a BEG zu schließen, daß in der Person des Verfolgten, der vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und den Leisten Wohnsitz, oder dauernden Aufenthalt am Todestag nicht im Gebiet der Bundesrepublik oder Westberlins, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte, die allgemeine Entschädigungsberechtigung im Sinne des §4 BEG fehlt. Sonst wäre es nicht erforderlich gewesen, aus sozialen Gründen dem überlebenden Ehegatten eigene Ansprüche zuzubilligen, die ihm als Erben zustünden, wenn der aus der Deportation oder dem Auswanderungsland zurückgekehrte und dann an seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone vor dem 31. Dezember 1952 verstorbene Ehegatte nach §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG entschädigungsberechtigt rein könnte. 3. Danach steht den Klägerinnen kein ererbter Entschädigungsanspruch zu. Denn die deportierte Erblasserin ist nach ihrer Befreiung nicht im Ausland verblieben, sondern an ihren Wohnsitz in Leipzig zurückgekehrt, hat sich dort wieder niedergelassen und ist vor ihrem Tod weder ausgewandert noch in den Geltungsbereich des BEG übergesiedelt. Ob die Erblasserin, als sie in Theresienstadt befreit worden und nach Leipzig zurückgekehrt war, den Willen hatte, das Altreichsgebiet zu verlassen und nach Großbritannien auszuwandern oder im Geltungsbereich des BEG einen neuen Wohnsitz zu begründen, ist unerheblich. Ein solcher Wille allein konnte das entscheidende Merkmal des Wohnsitzes und dauernden Aufenthalts in Leipzig bis zum Tode im Jahre 1949 nicht verändern. Die Erblasserin hätte ihre tatsächliche Niederlassung in Leipzig aufheben müssen (§7 Abs. 3 BGB). Das hat sie nicht getan. Die Gründe hierfür liegen allein in ihrer Person und in den nach dem Zusammenbruch in Deutschland herrschenden Verhältnissen. Sie sind ohne Belang, da eine der Deportation im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG oder dem Druck nationalsozialistischer Verfolger vergleichbare Zwangslage für die Erblasserin nicht mehr gegeben war. Aus diesem Grund scheidet auch die Annahme einer Fortdauer der Deportation nach Theresienstadt bis zum Tode der Erblasserin aus. Angesichts dieser Rechtslage kann der Angriff gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Rückkehr nach Leipzig habe mindestens zunächst dem Willen der Erblasserin entsprochen, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 26.11.1970 – IX ZR 93/69, BeckRS 1970, 31384571 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384571 5 von 5 6/7/2022

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