- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Dieses Ergebnis wird, wie das Berufungsurteil zutreffend hervorhebt, bestätigt durch die
Entstehungsgeschichte des §4 Abs. 3 BEG n.F. und die aus ihr erkennbare Absicht des
Gesetzgebers. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, daß ein deportierter Verfolgter, der vor
dem 8. Mai 1945 in ein Konzentrationslager innerhalb der Altreichsgrenzen zurückgebracht worden
und dort befreit worden war, keinen Anspruch nach §141 BEG habe (RzW 1958, 322 Nr. 64; 406
Nr. 27; 1959, 41 Nr. 49), und daß der Begriff der Deportation im Sinne des §141 BEG die
zwangsweise Verbringung an einen Ort voraussetze, der nicht nur außerhalb des Altreichsgebiets,
sondern auch außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets (Sudetenland, Österreich)
liege (RzW 1957, 413 Nr. 34; 1958, 272 Nr. 38; 322 Nr. 64). Diese zu §141 BEG entwickelten
Grundsätze sollten auch für die Bestimmung des Begriffs der Deportation in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG
a.F. maßgebend sein (BGH RzW 1961, 546 Nr. 11). Um der Auswirkung dieser Rechtsprechung auf
die Praxis der Entschädigungsbehörden zu begegnen, hatte die Verwaltungsvereinbarung der
Länder vom 23. Juni 1959 (RzW 1959, 364) bestimmt:
"Bei Rückführung von einer Haftstätte außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31.
Dezember 1937 in eine Haftstätte innerhalb dieses Gebiets liegt keine Begründung eines
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts vor; §141 greift daher auch in diesen Fällen Platz."
Die Begründung des Regierungsentwurfs des BEG-Schlußgesetzes zu §4 BEG unter g (BT-Drucks.
IV/1550 S. 25) stellt klar, daß die Regel des neuen §4 Abs. 3 BEG aus der Ländervereinbarung vom
23. Juni 1959 mit deren Zielsetzung übernommen wurde. Darin erschöpft sich nach dem Willen des
Gesetzgebers die Tragweite der neuen Vorschrift: Gemäß §4 Abs. 3 BEG n.F. sollen entgegen der
bisherigen Rechtsprechung aus dem Kreis der allgemein Entschädigungsberechtigten die Verfolgten
nicht mehr ausgeschlossen sein, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Altreichsgebiet, aber außerhalb des Geltungsbereichs des BEG gehabt hatten, in eine Haftstätte
außerhalb der Grenzen des Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und Danzigs
verschleppt worden waren und erst nach der zwangsweisen Rüchführung in das Altreichsgebiet,
aber bevor sie die Freiheit erlangt hatten, also während der im Altreichsgebiet noch fortdauernden
Deportation verstorben sind. Hatte dagegen in diesen Fällen der Deportierte die Rückführung und
Befreiung überlebt und damit nach dem Ende der Deportation im Inland die Möglichkeit gehabt, an
seinen noch weiterbestehenden Wohnsitz zurückzukehren oder seinen dauernden Aufenthalt in dem
Gebiet der Bundesrepublik zu begründen, hängt die allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach wie
vor davon ab, daß der Verfolgte räumliche Beziehungen zum Geltungsbereich des BEG bis zum 31.
Dezember 1952 hergestellt hatte (§4 Abs. 1 Nr. 1 a, b BEG) oder vor dem 31. Dezember 1952 aus
dem Altreichsgebiet ausgewandert ist (§4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG n.F.). Die Bundesrepublik entschädigt
grundsätzlich nicht die Verfolgten, die nach der Befreiung sich im Altreichsgebiet außerhalb des
Geltungsbereichs des BEG bis 31. Dezember 1952 aufgehalten haben oder dort verstorben sind
(vgl. §238 BGB).
d)
Diese Auffassung wird gestützt durch §4 Abs. 1 Nr. 1 e, f und g BEG n.F. und insbesondere den seit
dem 18. September 1965 geltenden §4 a BEG. Den Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt aus den Vertreibungsgebieten, insbesondere auch den unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Ostgebieten oder aus der DDR in den Geltungsbereich des BEG verlegt haben,
wird in §4 Abs. 1 Nr. 1 e, f und g BEG als Ausnahme von der Regel die allgemeine
Entschädigungsberechtigung unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen zugebilligt. Diese
Sonderregeln wären entbehrlich, wenn nicht der Grundsatz gälte, daß Ansprüche dem Verfolgten
nicht erwachsen sind, der den Stichtag (31. Dezember 1952) erlebt und in diesem Zeitpunkt seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet, nicht aber im Geltungsbereich des BEG
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6/7/2022