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v. 21.09.2020 - 6 VR 1.20, juris Rn. 18 zum Nachweis einer verfassungsfeindlichen
Zielrichtung). Die herangezogenen Indizien unterliegen den allgemeinen Beweisregeln. Ein
Vereinsverbot
darf
im
ausgesprochen
werden.
Zusammenhang
mit
Falle
der
Nichterweislichkeit
Beweiserleichterungen
Auslandssachverhalten
des
Verbotsgrundes
stehen
der
Behörde
noch
mit
Blick
auf
nicht
weder
im
etwaige
Geheimhaltungsbedürfnisse zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 16).
1. Beim Kläger handelt sich um einen Verein im Sinn des § 2 Abs. 1 VereinsG. Seine
Tätigkeit richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
a) Eine Vereinigung richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, diesen zu beeinträchtigen. Das Verbot,
sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, beschränkt sich nicht auf
eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG. Denn der
Gedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der
Völker. Ein Verein richtet sich vielmehr auch dann gegen den Gedanken der
Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung
der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn
Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von
Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven
Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt (BVerwG,
Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19).
Eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Tätigkeit kann auch darin
liegen, dass die zu verbietende Vereinigung eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits
durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das
Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen Völkern in der
Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar
zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder
Tätigkeit beiträgt. Die Unterstützung muss dabei nicht zwingend unmittelbar den
militärischen oder terroristischen Teilen einer Gewalt ausübenden Organisation
zugutekommen (BVerwG, ebd., Rn. 19 f. m.w.N.)
Da auf der Rechtsfolgenseite – jedenfalls regelmäßig – keine Erwägungen zur
Verhältnismäßigkeit des Verbots anzustellen sind, ist den Anforderungen des
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits auf der Tatbestandsseite
bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Verbotsgrunds Rechnung zu tragen (siehe
BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15, juris Rn. 45; Urt. v. 14.05.2014 - 6 A 3.13, juris