5 der Ablichtung des Hizb Allah-Anführers getragen habe, könne daher nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Verein gebracht werden. Zudem sei die Facebook-Seite zum Zeitpunkt der Einstellung noch offen gewesen und das Bild dort nun nicht mehr zu finden. Der Verein trage dafür Sorge, dass entsprechende Zeichen nicht offen zur Schau gestellt würden. Sie würden eingesammelt, weshalb evtl. solche Materialien beim Vorsitzenden oder im Lager gefunden würden. Hinsichtlich der angesprochenen Trauerfeier gehe es um eine Person, die während des Ashura-Festes plötzlich verstorben sei. Deren Bruder habe bei Facebook das Wort „Märtyrer“ verwandt. Der Kläger habe keine Kenntnis, ob es sich um einen „Hizb Allah-Kämpfer“ gehandelt habe. Die Anzahl der Nutzer der Vereinsangebote sei relativ groß. Es könne nicht für jeden gesagt werden, welche Einstellung er habe. Hinsichtlich des Berichts im TV-Sender „Al Manar TV“ müsse das verwendete Material über Facebook oder anderweitig in den Libanon gelangt sein. Die Veröffentlichung sei ohne Rücksprache mit dem Verein erfolgt. Der Verein habe keine Gelder für die Hizb Allah oder Teilorganisationen gesammelt oder Spendenaufrufe autorisiert. Die in den Vereinsräumen aufgefundenen CDs stünden im Eigentum der Familie des erwähnten verstorbenen Vereinsmitglieds. Die verbliebenen CDs seien Restbestände, die auf dem Ashura-Fest durch die Familie nicht verteilt worden seien. Der 2. Vorsitzende habe bei seiner Spende keine Kenntnis gehabt, dass beim Empfänger gegebenenfalls verbotene Ideologien verfolgt würden. Hinsichtlich des Wirkens eines angeblichen Hizb Allah-Gesandten sei es so, dass über die schiitische Gemeinde im Libanon für religiöse Feste allgemein Imame angefordert würden. Der gesandte Imam sei in der Regel dem Verein nicht bekannt, ebenso wenig dessen politisch Einstellung. Zudem sei der Verein davon ausgegangen, dass diese bei der Visumserteilung überprüft würden. Die Hizb Allah sei erst am 26.03.2020 verboten worden. Vorher sei nicht zwingend von einer Terrororganisation auszugehen gewesen. Die Mitglieder des Klägers oder ihre Vorfahren stammten überwiegend aus dem Südlibanon, dem Kerngebiet der Hizb Allah. Es gebe Verflechtungen zu dortigen Verwandten, von denen sicher einige der Hizb Allah naheständen. Im Vereinsheim hätten Mitglieder frei Unterlagen auslegen und Bücher austauschen dürfen. Hätte man das Verbot der Hizb Allah geahnt, hätte man hier vielleicht anders gehandelt. Hinsichtlich der Kontakte des 1. Vorsitzenden sei anzumerken, dass er sehr viele Nachrichten erhalte, für deren Inhalt er nicht verantwortlich sei. Zudem sei er für die Kontakte zu außenstehenden Personen verantwortlich gewesen. Die bei ihm aufgefunden Gegenstände und Bilder habe er zum Teil geschenkt bekommen bzw. angebracht, als die Hizb Allah noch nicht verboten gewesen sei. Ebenso stamme ein aufgefundenes Redemanuskript aus der Zeit vor dem Verbot. Bei einem von der Beklagten als Treuebekenntnis zur Hizb Allah angesehenen Schriftst��ck handele sich schlicht um ein Koran-Zitat. Von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Fotos des 1. Vorsitzenden, die ihn im Libanon und in Syrien mit militärischer Bekleidung und zum Teil

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