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eine 2021 verbotene Ersatzorganisation der Hizb Allah in den Räumlichkeiten des Klägers
Spenden gesammelt. In den Vereinsräumlichkeiten sei 2018 und 2019 wiederholt ein
sogenannter „Reisescheich“ aufgetreten. Derer bediene sich die Hizb Allah, um die
Durchsetzung ihrer Ziele zu überwachen und die Vereine zu unterstützen. Weitere Hizb
Allah-Bezüge ergäben sich aus einem Foto auf der Facebook-Seite des Vereins und einem
2018 veröffentlichten Bericht über die Ashura-Feierlichkeiten in dem verbotenen Hizb
Allah-Fernsehsender „Al Manar TV“. Der 1. Vorsitzende des Klägers sympathisiere mit den
verfassungswidrigen Zielen der Hizb Allah, habe sehr enge Verbindungen zu dieser
Terrororganisation
und
unterstütze
sie
organisatorisch.
Schließlich
bestünden
Verbindungen des Vereins und insbesondere des 1. Vereinsvorsitzenden zum Exekutivund Jihadrat der Hizb Allah, deren Abteilung für Außenbeziehungen sowie einer eng in die
Hizb Allah eingebundenen Stiftung. Zusammenfassend belegten die Einbindung der
Jugendorganisation mit ihrer Ausrichtung auf die Hizb Allah-Jugendorganisation ebenso
wie das Propagandamaterial sowie die israelfeindlichen Schriftstücke und Medien die
völkerrechtswidrige Ausrichtung des Vereins. Die Vereinsführung sei eng in die Strukturen
der Hizb Allah eingebunden. Es stehe bei verständiger Würdigung aller Tatsachen fest,
dass
der
Kläger
eine
islamistische
Organisation
sei,
deren
Mitglieder
die
Terrororganisation unterstützten und israelfeindlich eingestellt seien. Das Verbot sei
verhältnismäßig. Insbesondere seien keine milderen Mittel ersichtlich. So habe sich nach
den
Durchsuchungsmaßnahmen
2020,
soweit
ersichtlich,
keine
nennenswerten
Veränderungen in den Bestrebungen ergeben. Aufgrund des konspirativen Vorgehens
bestehe keine Möglichkeit, den Handlungen anderweitig proaktiv zu begegnen. Die
israelfeindliche Gesinnung werde seit vielen Jahren kultiviert und umfasse insbesondere
die Vereinsführung. Das Vereinsverbot sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Von
einer
Anhörung
sei
abzusehen
gewesen,
weil
diese
einen
unerwünschten
„Ankündigungseffekt“ gehabt hätte.
Der Kläger hat am 06.04.2022 Klage erhoben. Er trägt vor, der Verein habe keine
ideologische, tatsächliche oder materielle Nähe zur Hizb Allah. Er sei Mitglied der Bremer
Schura e. V. und seit Jahrzehnten aktiv. Es sei insbesondere nicht Intention, Menschen
jüdischen Glaubens, Israel als Staat sowie die sie unterstützenden Kräfte mit allen Mitteln
der Gewalt zu bekämpfen. Seit der Durchsuchung 2020 und den damaligen Feststellungen
seien keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen. Die Voraussetzungen für ein
Vereinsverbot lägen nicht vor. Die Ähnlichkeiten der Pfadfindergruppe zu den „Imam alMahdi Scouts“ beruhten auf der allgemeinen Ähnlichkeit von Pfadfindergruppen.
Hinsichtlich der Losung für das Ashura-Fest im Jahr 2018 sei die Überschneidung ein
Zufall. Zum Höhepunkt des Festes kämen bis zu 2.000 Leute. Dass vielleicht auf der
Facebook-Seite zwei Teilnehmer zu finden gewesen seien, von denen einer ein T-Shirt mit