3 die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten (Senator für Inneres, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 99). Mit angegriffener Verfügung vom 1. März 2022, zugestellt am 8. März 2022, stellte die Beklagte unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Vereinsgesetz fest, dass sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte (Ziffer 1). Er sei verboten und werde aufgelöst (Ziffer 2). Die „Al Mustafa Pfadfinder Bremen“ seien ein unselbstständiger Bestandteil des Klägers (Ziffer 3). Es sei verboten, auf Facebook und YouTube vorhandene Informationskanäle des Klägers und seiner Pfadfindergruppe weiter zu betreiben und zu verwenden. Dies gelte auch für sonstige Internet- und Social-MediaPräsenzen. Die E-Mail-Adressen des Vereins seien abzuschalten (Ziffer 4). Ferner sei es für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes verboten, dessen Kennzeichen öffentlich zu verwenden (Ziffer 5). Das Vereinsvermögen wurde eingezogen (Ziffer 6). Zudem wurden bestimmte Forderungen und Sachen Dritter eingezogen und beschlagnahmt (Ziffern 7 und 8). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 angeordnet (Ziffer 9). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger rufe zum Hass gegen Angehörige anderer Religionen bzw. religiöser Überzeugungen auf, vertrete die Minderwertigkeit anderer Religionen bzw. Religionsgruppen, lehne zentrale Elemente der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung ab und rufe zu deren Bekämpfung auf. Er propagiere und fördere Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung. Der Verein unterstütze die Bestrebungen der verbotenen Terrororganisation Hizb Allah nachhaltig. Er diene als deren Stützpunkt und der 1. Vorsitzende pflege enge Kontakte zu deren führenden Kräften. Der Kläger stimme ideologisch mit dieser überein und unterstütze sie propagandistisch wie finanziell. Die „Al Mustafa Pfadfinder Bremen“ entsprächen der Hizb Allah-Jugendorganisation „Imam alMahdi Scouts“. Weiterhin habe der Verein 2017 und 2018 das Ashura-Logo und 2018 auch die entsprechende Losung der Hizb Allah eingesetzt. 2014 sei in den Vereinsräumlichkeiten eine Trauerfeier ausgerichtet worden, bei der in der arabischen Fassung der Einladung der Verstorbene als „Märtyrer" bezeichnet worden sei. Es habe sich um einen Kämpfer der Hizb Allah gehandelt. Ferner sei 2016 bei einem Anhänger des Klägers Propagandamaterial einer der Hizb Allah angegliederten Spendenorganisation gefunden worden. Bei einer Durchsuchung der Vereinsräumlichkeiten im April 2020 seien mehr als 50 CDs und DVDs mit Bezügen zur Hizb Allah beschlagnahmt worden. Solche Bezüge fänden sich auch in beschlagnahmten Büchern. Darüber hinaus seien israelfeindliche Bücher und Schriften gefunden worden. Weiterhin habe der 2. Vereinsvorsitzende 2013 Überweisungen an einen im darauffolgenden Jahr verbotenen Verein zur Unterstützung von Familien von Hizb Allah-Kämpfern geleistet. Zudem habe

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