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betätigen könnte. Das Schutzgut des Gedankens der Völkerverständigung bliebe trotz
einer festgestellten Beeinträchtigung schutzlos. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
zu dessen Wahrung die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes entwickelt
wurden, verlangt dies nicht. Das Interesse an der Grundrechtsausübung des Vereins und
seiner Mitglieder muss in diesem Fall hinter dem Interesse des Schutzes des Gedankens
der Völkerverständigung zurücktreten (in diese Richtung BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A
4.15, juris Rn. 46, dort im Ergebnis aber offengelassen; siehe zum Ganzen auch Roth,
a.a.O., Rn. 113 f.).
b) Sollte man über das Wissen und die Billigung einer Förderung und Unterstützung
völkerverständigungswidriger Aktivitäten hinaus verlangen, dass sich der Verein mit der
unterstützten
Organisation
einschließlich
der
von
ihr
ausgehenden
völkerverständigungswidrigen und gewalttätigen Aktivitäten identifiziert, sind diese
Voraussetzungen vorliegend ebenfalls gegeben. Der Kläger hat sich ersichtlich mit der
Hizb Allah identifiziert. Die Bezüge der von ihm betriebenen Pfadfinderorganisation zu ihrer
Entsprechung bei der Hizb Allah, die Übernahme von Logos und Losungen, die in den
Vereinsräumen aufgefunden Materialien, die Erkenntnisse über den 1. Vorsitzenden, die
Verwendung von Symbolen und Bildern mit Bezug zur Hizb Allah bei Veranstaltungen
sowie die entsprechenden Bezüge regelmäßiger Besucher belegen dies hinreichend.
Insbesondere das Rekurrieren auf Symbole der Hizb Allah sowie von dieser als „Märtyrer“
verehrter Personen stellt einen gewichtigen Hinweis auf eine Identifizierung mit deren
Zielen und gewaltsamen Aktivitäten dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris
Rn. 33).
3. Der Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung
erfährt vorliegend auch nicht deshalb eine Einschränkung, weil dem Kläger möglicherweise
der
verfassungsrechtliche
Schutz
von
Religionsgesellschaften
und
Weltanschauungsgemeinschaften zur Seite steht. Dabei kann offenbleiben, ob er die
Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt und ob an deren Verbot überhaupt
über die allgemeinen Maßstäbe hinausgehende Anforderungen zu stellen sind (dagegen
mit beachtlichen Argumenten Roth, GSZ 2019, 89 <94>).
Auch wenn bei der Bewertung der Tätigkeiten des Klägers der Schutz, der religiösen
Vereinigungsfreiheit berücksichtigt wird, ist der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG
vorliegend erfüllt. Die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung erweist
sich als so gewichtig, dass der Kläger auch mit Blick auf die damit gegebenenfalls
verbundene Beeinträchtigung seiner religiösen Vereinigungsfreiheit verboten werden kann
(vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 40). Dies ergibt sich