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Mitglieder einwirken. Auch wenn die Beklagte keine Belege dafür beibringen konnte,
welche Inhalte diese Personen dabei konkret verbreiteten, ist der Senat davon überzeugt,
dass allein die Schaffung dieses Forums und die damit gegebene Möglichkeit, als
Multiplikatoren Kontakte aufrechtzuerhalten und zu knüpfen, für die Tätigkeit der Hizb Allah
und die Sicherung ihres Rückhalts in der libanesischen Auslandsgemeinschaft von großer
Wichtigkeit war.
Die Förderung der Hizb Allah und die Verbreitung ihres Gedankenguts ist für die
Tätigkeiten des Klägers auch prägend gewesen. Die Verflechtungen des Vereins, seines
1. Vorsitzenden und seiner Sympathisanten sowie die bei ihm und in seinem Umfeld
aufgefundenen Propagandamaterialien zeigen, dass es sich nicht nur um vereinzelt
auftretende Vorfälle und Umstände handelt. Die Anzahl der aufgefundenen Materialien und
ihre Art lassen den Rückschluss zu, dass im Rahmen der Tätigkeit des Klägers Ideen
verbreitet wurden, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderliefen.
(2) Dass sich aus dem vorgelegten Material in der Zeit seit der Durchsuchung im April 2020
nicht in dem selben Maße Anhaltspunkte für eine signifikante Unterstützung der Hizb Allah
ergeben haben, wie dies zuvor der Fall war, und insbesondere keine weiteren Erkenntnisse
aus der im Zuge des Verbots durchgeführten Durchsuchungen Anfang 2022 vorgelegt
wurden, steht der Annahme der Verbotswürdigkeit des Vereins im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses nicht entgegen. Es ist in keiner Weise zu erkennen, dass der Kläger
mit seiner früheren Tätigkeit und der damit verbundenen Ideologie gebrochen hätte. Allein
die in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragene Behauptung des Klägers, er
habe nach der Durchsuchung den Betrieb der Pfadfindergruppe eingestellt, vermag hier
nicht zu genügen. So ist etwa auch in der jüngeren Zeit mit D noch eine Person im Verein
als Prediger aufgetreten, die eindeutige Verbindungen zur Hizb Allah aufweist (siehe
oben). Überdies hat sich an der Führung des Vereins und ihrer inhaltlichen
Übereinstimmung mit den Zielen der Hizb Allah nichts verändert; für eine Abkehr von der
Hizb Allah sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Eine nach außen erkennbare
Absetzung ist weder vorgetragen noch erkennbar, obwohl dem Kläger mit der
Durchsuchung im Jahr 2020 und dem vom Bundesinnenministerium geführten
Verbotsverfahren deutlich geworden sein musste, welch problematische Nähe er aus der
Sicht der Sicherheitsbehörden zu Hizb Allah aufwies.
2. Der Kläger erfüllt auch die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG. Ihm waren die Umstände
bekannt, die die Unterstützung der Hizb Allah begründen (a). Selbst wenn man eine