- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BSG: Reichsversicherungsanstalt und Bundesversicherungsanstalt;
Gesamtrechtsnachfolge(NJW 1957, 1333)
1334
Mit dem Staat Israel, in dem sich die Kl. bis zu ihrer Rückkehr in die BR aufhielt, besteht kein
Abkommen über Sozialversicherung. Das Wiedergutmachungsabkommen v. 20. 3. 1953 und das
Londoner Schuldenabkommen v. 27. 2. 1953 regeln ihren Anspruch nicht. Er fällt auch nicht unter
sonstige internationale Vereinbarungen, so daß er ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften
über die Sozialversicherung in der BB beurteilt werden muß.
Das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Das LSG hat festgestellt, daß die Kl., die Jüdin ist, ihren
Wohnsitz nicht wegen eines Verfolgungstatbestandes nach Palästina verlegt hat. An diese
Feststellung ist das RevGrer. gebunden, weil die Kl. insoweit keine Revisionsrüge erhoben hat (§
163 SGG). Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß die Kl. nicht Verfolgte des NatSoz. i.S.
dieses Gesetzes ist. Die Zahlung des Ruhegeldes wurde beim Kriegsausbruch eingestellt, weil sich
die Kl. im feindlichen Ausland aufhielt, in das allgemein Zahlungen untersagt waren (§§ 2 bis 6, 9
der VO v. 15. 1. 1940).
Die Kl. kann ihren Anspruch auch nicht auf das Errichtungsgesetz stützen. Dieses Gesetz hat die
RfA aufgelöst, ihr Vermögen im Bundesgebiet und im Land Berlin auf die Bekl. übertragen und
bestimmt, daß auf die Bekl. die Verbindlichkeiten übergehen, die mit dem Vermögen der RfA in
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 19 Abs. 1 u. 4). Dazu gehört der von
der Kl. erhobene Anspruch nicht, weil es sich auf ein Versicherungsverhältnis bei der RfA stützt. Die
RfA war ein Versicherungsträger für das gesamte Reichsgebiet. Der Kriegsausgang und seine
Folgen führten im Jahre 1945 zu ihrer Stillegung. Sie kam unter Treuhandschaft und hatte bis zu
ihrer Auflösung am 1. 8. 1953 nur noch die Aufgabe, das vorhandene Vermögen zu verwalten. Die
von ihr früher durchgeführte Angestelltenversicherung nahmen auf Grund von Anordnungen der
Besatzungsmächte und der zuständigen deutschen Stellen die Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter wahr, bis die Bekl. als neuer Träger der Angestellten Versicherung ihre Arbeit
aufgenommen hat (vgl. die Nachweise von Rechtsquellen in Brackmann, Handbuch der SozVers., 4.
Aufl., S. 750; § 26 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes). Die Bekl. hat von der BfA nur einen Teil des
Vermögens und der Verbindlichkeiten übernommen. Sie ist also nicht in deren gesamte
Rechtsstellung eingetreten. Eine Gesamtrechtsnachfolge besteht folglich nicht (§ 19 ErrichtungsG).
Die zur BfA entrichteten Beiträge sind keine Beiträge zur Bekl. Es sind Beiträge zu einem
stillgelegten Versicherungsträger, so daß alle sich daraus ergebenden Ansprüche unter das
FremdRG fallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FremdRG). Dieses gewährt den Heimatvertriebenen, Flüchtlingen
aus der sowjetischen Besatzungszone und Einheimischen des Bundesgebiets und des Landes Berlin
nach gleichmäßigen Gesichtspunkten abgeltungsweise („bis zu einer anderen gesetzlichen
Regelung” - § 1 Abs. 1 FremdBG) Leistungen auf die Ansprüche und Anwartschaften, die sie
gegenüber nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets und des
Landes Berlin befindlichen Versicherungsträgern im Bereich der Unfallversicherung und der
Rentenversicherung erworben haben. Es bestimmt für sämtliche Versicherungsfälle, ob und in
welchem Umfang aus Beiträgen zu diesen Versicherungsträgern Leistungen von einem
Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu gewähren sind (§§ 1 Abs. 1 und 2 Nr.
1, 7 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 u. 6, 20 Abs. 2 und 3 FremdRG). Das FremdRG enthält eine
ausschließliche Regelung des Leistungsrechts der von ihm betroffenen Personen, so daß die
Ansprüche aus Beiträgen zur BfA nicht im Errichtungsgesetz geregelt sein können. Dies ergibt sich
auch aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesamtinhalt des Errichtungsgesetzes. Das FremdRG
und das Errichtungsgesetz wurden in der gleichen Zeit beraten. In diesen Beratungen wurde darauf
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10/26/2021