19
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde außerdem nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den
konkreten Einzelfall zutrifft oder eine gerade im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn immer
wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur
Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische
Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall
vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht.
20
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 a.a.O., juris, Rn. 8 m.w.N.
21
Ausgehend davon genügt die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung weist der Antragsgegner darauf hin, die
öffentliche Sicherheit gebiete, dass nur solche Personen Schusswaffen besitzen dürften, die über die erforderliche
Zuverlässigkeit verfügten, und es könne nicht hingenommen werden, dass durch die Erhebung einer Klage und eines sich daran
anschließenden, womöglich lange währenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Antragsteller trotz Unzuverlässigkeit
weiterhin den Besitz über Waffen und über die betreffenden Erlaubnisurkunden ausübe. Damit hat der Antragsgegner
nachvollziehbar die Erwägungen dargestellt, die ihn zur Anordnung des Sofortvollzuges bewogen haben. Diese sind mit
Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner darauf abgestellt hat, der Antragsteller sei unzuverlässig, auch hinreichend
einzelfallbezogen. Darauf, ob die gegebene Begründung richtig oder tragfähig in dem Sinne ist, dass die angeführten Gründe
den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, kommt es mit Blick auf die formelle Natur des Begründungserfordernisses des § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an.
22
Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom 14.04.2023 begegnet auch in materieller
Hinsicht keinen Bedenken.
23
Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides - von Gesetzes wegen (§80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG) oder aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - wie hier
hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die
aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das
Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei maßgeblich
die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu
berücksichtigen.
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Nach diesen Grundsätzen geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen zu
Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Ziffern in dem
angegriffenen Bescheid das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der unter Ziffer 1 des angegriffenen
Bescheides verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers, das unter Ziffer 2 des Bescheides verfügte
Waffen- und Munitionsverbot gegen den Antragsteller sowie die Anordnungen zur dauerhaften Unbrauchbarmachung der Waffen
und Munition oder deren Überlassung an einen Berechtigten (Ziffer 3 des Bescheides) erweisen sich bei der im vorliegenden
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als
rechtmäßig.
25
Dies gilt zunächst hinsichtlich des auf §§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes (WaffG)
gestützten Erlaubniswiderrufs (Ziffer 1 des Bescheides). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind Erlaubnisse nach dem
Waffengesetz - hier: Waffenbesitzkarten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG und Europäische Feuerwaffenpässe gemäß §§ 11, 32
Abs. 6 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis
zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt.
26
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (Buchst. a), die gegen die
verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (Buchst. aa), gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen
das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (Buchst. bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Buchst. cc), Mitglied in einer
Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben (Buchst. b), oder eine solche Vereinigung unterstützt
haben (Buchst. c).
27
Zur Beurteilung der Frage, ob Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, ist auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang
mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit
jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin
verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht
des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für
hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG
keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der
Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5, sowie Beschlüsse vom 31.01.2008 -6 B 4.08 -, und vom
02.11.1994 - 1 B 215/93 -, beide juris.
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Ausgehend davon erweist sich der Erlaubniswiderruf im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses,
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vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Widerrufs einer
waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit: BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, juris, m.w.N.,
bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, weil die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen die Einschätzung des