-9der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §
86a StGB verwirklicht zu haben, derentwegen die Staatsanwaltschaft Koblenz am
19. Juli 2023 Anklage gegen den Kläger erhoben hat. Dass die Beklagte den zum
Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Tatverdacht zum Anlass
genommen hat, die charakterliche Eignung des Klägers zu verneinen, ist rechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 5 L
88/21 –, juris Rn. 17).
Schließlich führt die im Rahmen des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens
verweigerte
Übermittlung
Prozessbevollmächtigten
der
Personalakte
nicht
zur
des
Aufhebung
Klägers
der
an
dessen
angefochtenen
Entlassungsverfügung. Dem Prozessbevollmächtigten wurde die beigezogene
Personalakte im Rahmen des Klageverfahrens zur Einsichtnahme übermittelt,
woraufhin er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat,
dass diese aus seiner Sicht keine für die Ermessensentscheidung der Beklagten
maßgeblichen Gesichtspunkte enthalte, sodass der Einwand der fehlenden
Akteneinsicht nicht mehr aufrechterhalten werde. Es ist damit weder dargetan noch
sonst ersichtlich, dass die unterbliebene Akteneinsicht die Ermessensentscheidung
der Beklagten zu Lasten des Klägers beeinflusst haben könnte.
Nach alledem muss die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO der
Abweisung unterliegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO.
- 10 -