-4Grenzen des guten Geschmacks verletze und seine Verwendung unentschuldbar
sei. Es sei diesen sog. „Memes“ jedoch immanent, dass sie in Chatgruppen
verwendet würden, um zu provozieren, Grenzen zu überschreiten und an der dort
vorherrschenden Gruppendynamik teilzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.03.2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid
und macht ergänzend hierzu geltend, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Einstellens
der Bilddatei bereits 20 Jahre alt gewesen. Ausgehend hiervon und seiner
schulischen Vorbildung sei ihm der geschichtliche Kontext, in dem dieser Sticker zu
sehen sei, bekannt gewesen. Im Rahmen seiner Anhörung habe der Kläger den
Vorgang zunächst bestritten. Dass er sich nunmehr von dem Aussagegehalt der
Bilddatei distanziere, lasse auf verfahrensangepasstes Verhalten schließen. Auch
sei es unerheblich, dass es sich um einen singulären Vorfall handele. Auch ein
einmaliges Fehlverhalten könne Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen,
wenn es von ausreichendem Gewicht sei. Der Kläger sei aufgrund seiner
Treuepflicht angehalten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung
einzutreten und jeden Schein der Identifikation mit nationalsozialistischem
Gedankengut zu vermeiden. Hiergegen habe er durch das Hochladen der Bilddatei
fundamental verstoßen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten Bezug
genommen. Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
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