-4Grenzen des guten Geschmacks verletze und seine Verwendung unentschuldbar sei. Es sei diesen sog. „Memes“ jedoch immanent, dass sie in Chatgruppen verwendet würden, um zu provozieren, Grenzen zu überschreiten und an der dort vorherrschenden Gruppendynamik teilzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und macht ergänzend hierzu geltend, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Einstellens der Bilddatei bereits 20 Jahre alt gewesen. Ausgehend hiervon und seiner schulischen Vorbildung sei ihm der geschichtliche Kontext, in dem dieser Sticker zu sehen sei, bekannt gewesen. Im Rahmen seiner Anhörung habe der Kläger den Vorgang zunächst bestritten. Dass er sich nunmehr von dem Aussagegehalt der Bilddatei distanziere, lasse auf verfahrensangepasstes Verhalten schließen. Auch sei es unerheblich, dass es sich um einen singulären Vorfall handele. Auch ein einmaliges Fehlverhalten könne Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es von ausreichendem Gewicht sei. Der Kläger sei aufgrund seiner Treuepflicht angehalten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und jeden Schein der Identifikation mit nationalsozialistischem Gedankengut zu vermeiden. Hiergegen habe er durch das Hochladen der Bilddatei fundamental verstoßen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. -5-

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