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solchen Freiheitsentziehung und der Tötung ankomme. Das käme bei veranlaßter
Freiheitsentziehung durch souveräne ausländische Staaten der gesetzlichen Fiktion einer
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und ihres ursächlichen Zusammenhangs mit dem Tode
gleich. Eine solche Fiktion ist in den Vorschriften der §§2, 15 und 43 BEG nicht enthalten.
Auch nach der Auslegungsregel des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG muß deshalb der Tod die
adäquate Folge der veranlaßten Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG und
ihr eigentümlich gewesen sein.
Der Berufungsrichter ist davon überzeugt, daß die Kinder des Klägers wenige Stunden nach dem
Zusammentreiben der jüdischen Bevölkerung Markulestis noch am gleichen Tage von rumänischen
Truppen oder Polizeieinheiten umgebracht worden sind. Damit sind die für die Anwendung der
Vermutung in §15 Abs. 2 BEG rechtserheblichen Tatsachen (Tod während der veranlaßten
Freiheitsentziehung) festgestellt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Streitfalle sei diese
Vermutung nicht widerlegt, kann aber auf Rechtsfehlern beruhen.
Unter Verfolgung im Sinne des §15 Abs. 1 BEG ist wie sonst im Gesetz die gegen den Verfolgten
gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu verstehen (BGH RzW 1968, 399 Nr. 5). Art.
IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG stellt nur die
veranlaßte Freiheitsentziehung durch eine souveräne ausländische Regierung einer
Gewaltmaßnahme der in §2 BEG genannten Amtsträger gleich. Daraus ergeben sich notwendig
Folgerungen für die Auslegung und Anwendung des §15 Abs. 2 BEG. Stirbt der Verfolgte während
einer solchen Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung, so wird
vermutet, daß der Tod auf der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten
Freiheitsentziehung durch den ausländischen Staat beruht. Die Anwendung des §15 Abs. 2 BEG in
diesen Fällen führt aber nicht zu der - weitergehenden - Vermutung eines ursächlichen
Zusammenhangs zwischen sonstigen Gewaltmaßnahmen und dem Tod. Deshalb wird die
Vermutung durch die Feststellung widerlegt, daß der Tod des Verfolgten nicht die adäquate und
verfolgungseigentümliche Folge der Freiheitsentziehung ist. Das ist auch der Fall, wenn es sich bei
der Tötung um eine Maßnahme des souveränen ausländischen Staates ohne erkennbaren
Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen und Gefahren der von der nationalsozialistischen
deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung handelte. Anderenfalls würde Entschädigung
für eine ausländische Tötung geleistet, für die die Bundesrepublik nach der eindeutigen gesetzlichen
Regelung nicht eintritt.
Aus der Feststellung des Berufungsrichters, die Angehörigen des Klägers seien von rumänischen
Truppen oder Polizeieinheiten umgebracht worden, folgt für die rechtliche Beurteilung:
War Rumänien im Zeitpunkt der Tötung - 8. Juli 1941 - kein selbständiger Staat mehr, sondern von
der deutschen nationalsozialistischen Regierung abhängig, dann sind die antijüdischen Maßnahmen
seiner Behörden, Dienststellen oder sonstigen Amtsträger der nationalsozialistischen deutschen
Regierung als eigenes Staatsunrecht zuzurechnen. In diesem Falle ergäbe sich die
Anspruchsberechtigung des Klägers unmittelbar aus §§2, 15 BEG.
Gleiches gilt, wenn deutsche Behörden, Dienststellen oder sonstige Amtsträger an der Tötung
unmittelbar handelnd beteiligt waren. Hingegen reicht die Veranlassung oder Billigung der Tötung
durch die in §2 BEG genannten Stellen nicht aus. Dadurch werden Maßnahmen souveräner Staaten
nicht zu deutschem Staatsunrecht (vgl. BGH Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 27/68, zur
Veröffentlichung vorgesehen).
War Rumänien im Zeitpunkt der Tötung noch ein selbständiger Staat, dann kommt es darauf an, ob
die veranlaßte Freiheitsentziehung (die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des §2
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384610
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5/20/2022