Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <84, 87>). Ferner weist die Beschwerde auf den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsatz hin, dass für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 <310>). 6Durchgehend versäumt es die Beschwerde jedoch, denjenigen Rechtssätzen, die sie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entnimmt, ebenso abstrakte und zudem entscheidungserhebliche Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, mit denen dieser im Berufungsurteil von den genannten Rechtssätzen abgewichen wäre. Sta dessen rügt die Beschwerde nach Art einer Revisionsbegründung, der Verwaltungsgerichtshof habe einen falschen Beurteilungszeitpunkt gewählt, die bei der Berichtersta ung zu fordernde Unterscheidung zwischen Verdachtsfall und erwiesener Verfassungsfeindlichkeit nicht beachtet, dem Kläger ferner die verfassungsfeindlichen Gastbeiträge zu Unrecht zugerechnet und schließlich auch keine bzw. nur unzureichende Feststellungen zum Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Klägers getro en. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Abweichung von Rechtssätzen, sondern allenfalls die fehlerha e oder unterbliebene Anwendung solcher Rechtssätze auf, die das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer jeweiligen Rechtsprechung aufgestellt haben. Hierauf kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. 7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für ft ff tt tt das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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