36 d) Dem Einwand der Klägerin, das Rückgabeerfordernis sei jedenfalls durch die den Erben nach Dr. G. zugesprochene Schadensersatzleistung erfüllt, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Wiedergutmachung der Zahlung der Judenvermögensabgabe, die durch die Aktienveräußerung finanziert wurde, stellt keine Rückgabe der entzogenen Beteiligung nach einem anderen Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG dar. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass Gegenstand der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung gerade das entzogene Unternehmen oder die entzogene Beteiligung sein muss. Dies entspricht auch der Systematik und dem Zweck der Bruchteilsrestitution. Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30). Dabei knüpft § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG an das Ergebnis der Wiedergutmachungsverfahren an, respektiert also die Bestands- und Rechtskraft damaliger Entscheidungen. Dies rechtfertigt sich aus seinem Regelungszweck, die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung zu ergänzen, ohne sie zu korrigieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff., 35). Für eine Korrektur der damaligen Rechtsanwendung, hier etwa für die Annahme einer Anteilsentziehung im Gegensatz zur rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts München vom 19. April 1955, lässt § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG keinen Raum. Mangels planwidriger Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zur Ergänzung der Wiedergutmachung sonstiger Schädigungen ausgeschlossen, etwa von rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Heranziehung zu diskriminierenden Abgaben, mögen diese auch durch Aktienverkäufe finanziert worden sein, die rückerstattungsrechtlich nicht als Anteilsentziehung eingeordnet wurden. 37 Dies führt, wie schon das Rückgabeerfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG selbst, nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet Geschädigten. Die ergänzende Bruchteilsrestitution soll Letzteren eine Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung zubilligen, die sie nicht besser oder schlechter stellt, als sie bei einer rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung gestanden hätten. Vergleichsmaßstab ist damit, ob und in welchem Umfang nach dem Rückerstattungsrecht eine Wiedergutmachung für die Unternehmens- oder Anteilsentziehung gewährt wurde und - für die Betroffenen im Beitrittsgebiet - voraussichtlich gewährt worden wäre. Über das Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung hinausgehende Restitutionsansprüche wollte und musste der Gesetzgeber auch für die in Westdeutschland oder West-Berlin Geschädigten nicht vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 36). 38 Da der von der Klägerin geltend gemachte und mit dem angegriffenen Urteil zuerkannte Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 und 1a Satz 1 NS-VEntschG schon mangels wirksamer Anmeldung des Entschädigungsbegehrens, mangels gesetzlicher Grundlage für eine "objektlose" BruchteilsrestitutionsBerechtigungsfeststellung und mangels Vorliegens einer Wiedergutmachung für den Verlust der streitgegenständlichen Beteiligung nicht besteht, konnte der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.

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