30
Die Feststellung einer bloßen Anteilsrestitutionsberechtigung oder einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutionsberechtigung ist auch nicht
von § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG gedeckt, weil die Feststellung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen eines Restitutionsanspruchs
keine dem Gesetz zu entnehmende Stufe des vermögensrechtlichen Verfahrens abschließt. Etwas anderes gilt für die Feststellung der
Restitutionsberechtigung, die als Entscheidung über den Restitutionsanspruch dem Grunde nach verstanden werden kann. Sie ist in §
33 Abs. 1 Satz 1 VermG für Entschädigungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen und entsprechend auch im Restitutionsverfahren
zulässig. Sie setzt aber nicht nur das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen der Restitution voraus, sondern die Erfüllung
sämtlicher Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückübertragung oder Entschädigung dem Grunde nach.
31
c) Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auch insoweit, als es eine BruchteilsrestitutionsEntschädigungsberechtigung bejaht, obwohl für die geltend gemachte Entziehung der Beteiligung des Dr. G. an der F. AG im
Nominalwert von 880 000 RM keine Wiedergutmachung gewährt wurde. Es geht zu Unrecht davon aus, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2
VermG regele die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung von Beteiligungen abschließend und setze bei
der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile insbesondere nicht voraus, dass diese nach einem "anderen
nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben" wurden. Bei zutreffender Auslegung normiert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2
VermG die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung durch die Bezugnahme
auf Teilsatz 1 der Vorschrift parallel zu den Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung eines Unternehmens.
Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder
Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder
nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.). Bei Anteilsentziehungen außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes besteht ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution daher nur, wenn und soweit
die entzogene Beteiligung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungsoder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, "zurückgegeben" wurde. Dazu ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung
keine Rückerstattung der Anteile in Natur erforderlich. Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine
Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz
428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25 ff., 30). Entgegen dem angegriffenen Urteil läuft § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG bei Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin danach nicht schon ins Leere, weil bei
Aktienverkäufen an der Börse häufig keine Rückerstattung in Natur möglich war.
32
Auch die übrigen Einwände gegen das Rückgabeerfordernis geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Dass die
rückerstattungsrechtliche Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs bei bestimmten Inhaberpapieren nach Maßgabe des Art. 18 REAO
(vgl. Art. 17 BrREG, Art. 21 USREG) sowohl eine Rückerstattung in Natur als auch eine Entschädigung für die Entziehung solcher
Aktien ausschließen konnte, rechtfertigt es nicht, das Rückgabeerfordernis bei Anteilsentziehungen generell unangewendet zu lassen.
Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls eine teleologische Reduktion des Erfordernisses in Fällen tragen, in denen ein
rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachungsantrag gerade wegen des gutgläubigen Erwerbs der Beteiligung durch Dritte erfolglos
blieb. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das zuständige Rückerstattungsgericht hat eine Wiedergutmachung für den Verlust
der Aktienbeteiligung vielmehr deswegen abgelehnt, weil die Aktien sich in einem ungesperrten Depot des Verfolgten befunden hätten,
ohne behördliche Genehmigung hätten veräußert werden können und das Deutsche Reich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an diesen
erworben habe. Die Wiedergutmachung scheiterte also bereits daran, dass eine Entziehung der Aktien durch das Deutsche Reich
verneint wurde, und nicht erst am Ausschluss der Rückgabe entzogener Aktien wegen gutgläubigen Erwerbs.
33
Das Rückgabeerfordernis steht auch nicht in systematischem Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Diese Bestimmung
greift nur ein, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen
Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33). Dann würde eine
zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).
34
Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder WestBerlin eine Wiedergutmachung dieser Entziehung voraussetzt, führt schließlich nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der
Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet Geschädigten. Vielmehr gewährleistet sie ein vergleichbares Wiedergutmachungsniveau
unabhängig davon, ob die Entziehung sich im Beitrittsgebiet oder in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete. Bei Schädigungen
im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder
Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten
Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet
belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom
5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.).
35
Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung war danach schon
ausgeschlossen, weil nach den nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine
Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.