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Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht auch dem systematischen Zusammenhang mit §§ 30, 30a Abs. 1
Satz 1 VermG. Nach diesen Vorschriften war eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nur wirksam, wenn sich daraus ergab,
welche Vermögenswerte Gegenstand des Restitutionsbegehrens waren. Wegen der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über
restitutionsbelastete Vermögenswerte (§ 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 VermG) und der Ausgestaltung der Anmeldefrist als materiell-rechtlicher
Ausschlussfrist (vgl. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG) mussten die zurückverlangten Vermögenswerte anhand der Anmeldung zumindest
individualisierbar sein, unbeschadet der Möglichkeit, den Antrag auf behördliche Aufforderung nachträglich zu präzisieren (§ 31 Abs. 1b
VermG). Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder
Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4
ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des
zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre. Vielmehr nahm diese Ausnahme Rücksicht darauf, dass
Bruchteilsrestitutionsansprüche zur Ergänzung der Unternehmens- und der Anteilsrestitution konzipiert und erst wenige Monate vor
Ablauf der Anmeldefrist des §§ 30, 30a VermG geregelt worden waren. Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte
Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9.
September 2011 - 8 B 15.11 - a.a.O.). Bei Erlass des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG erübrigte sich eine solche Rücksichtnahme, weil die
Ansprüche auf Bruchteilsrestitution spätestens seit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 ausreichend konturiert waren. Anderes ergibt sich schließlich nicht aus
dem Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2017 - 8 B 15.17 - (juris Rn. 3 f.). Denn dort waren lediglich Divergenzrügen zu prüfen,
die die Rechtsprechung zur Anmeldung nach §§ 30, 30a VermG zum Gegenstand hatten.
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b) Die anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände müssen innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert werden.
Angaben in dem Antrag oder in den darin in Bezug genommenen Unterlagen, die lediglich im Rahmen weiterer Ermittlungen zu
Gegenständen hinführen, die entschädigt werden sollen, genügen dagegen nicht. Dass der zu entschädigende Vermögenswert im
Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil
vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1 zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz). Von den in diesem Urteil
vom 8. Februar 2017 entwickelten Grundsätzen abzuweichen oder Ausnahmen für Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsbegehren
anzuerkennen, geben die Erwägungen der Vorinstanz und das Revisionsvorbringen keinen Anlass.
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c) Verfassungsrechtlich sind solche Ausnahmen nicht geboten. Bei der Bestimmung von Fristen für Wiedergutmachungsansprüche
gegenüber dem Anspruchsberechtigten verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, lediglich durch das Willkürverbot begrenzten
Regelungsspielraum (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - juris Rn. 25). Dieser wird durch § 1 Abs.
1a Satz 1 NS-VEntschG in der dargestellten Auslegung nicht überschritten. Der Sachgrund für das Erfordernis einer abschließenden
Konkretisierung der Entschädigungsgegenstände innerhalb der Antragsfrist liegt in der doppelten Zwecksetzung des § 1 Abs. 1a Satz 1
NS-VEntschG. Einerseits sollten Entschädigungsansprüche nicht mehr an den Anforderungen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG
scheitern. Andererseits sollte die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Nachbenennung zu entschädigender
Vermögenswerte mit überschaubarem Verwaltungsaufwand zu bewältigen sein und keine unbegrenzte Präzisierung ermöglichen (BTDrs. 15/5684 S. 1). Das letztgenannte Ziel rechtfertigt es, die Gewährung des neu eingeräumten Entschädigungsanspruchs an strenge
Konkretisierungsanforderungen und an eine Ausschlussfrist zu binden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung dieser
Voraussetzungen unmöglich war. Die ergänzende Bruchteilsrestitution wurde erstmals im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz
vom 29. September 1992 normiert. Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne
gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.
Juni 1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt.
Soweit die Globalanmeldungen der Klägerin entzogene Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen betrafen, bestand damit seit
1992 oder - bei isolierter Anteilsschädigung - jedenfalls seit 1997 wegen der Obliegenheit zur Präzisierung der zurückverlangten
Gegenstände (vgl. § 31 Abs. 1b VermG) genügend Anlass und Gelegenheit, die im jeweiligen Schädigungszeitpunkt vorhandenen und
die später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworbenen Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens ausfindig zu machen und
den Vermögensämtern mitzuteilen.
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d) Der Entschädigungsantrag der Klägerin wird den dargestellten Anforderungen an eine wirksame Anmeldung von
Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen nicht gerecht. Ihr Antrag vom 4. September 2006 benennt keine
Vermögensgegenstände, sondern lediglich die entzogene Unternehmensbeteiligung.