BVerwG_8_B_44-10_WBRE410017696
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denen nicht berücksichtigt und damit deren rechtliches Gehör verletzt. Gleichzeitig hat es
gegen seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Wenn das Gericht der Meinung war, das Fehlen der Unterschrift mache den gesamten Inhalt des Gutachtens unverwertbar, hätte es die Beigeladenen auf diesen Formfehler hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben müssen, ihn zu beseitigen.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Vortrag der Beigeladenen, der Anteil der Gesamtfläche des Parzellierungsgeländes, der unentgeltlich an die
Stadt T. abzutreten war, sei größer als gesetzlich zulässig gewesen, auseinandergesetzt hat.
Nach der Berichtigung des Tatbestandes durch Beschluss vom 28. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht zwar diesen Vortrag als bis zur Entscheidung unwidersprochen festgestellt.
In den Entscheidungsgründen ist es aber bei der Prüfung, ob ein angemessenes Verhältnis
zwischen der unentgeltlichen Abgabe der angesprochenen Flächen und dem dafür erhaltenen Baurecht für die verkauften Parzellen bestand, nur von der Abtretung des gesetzlich
höchstens zulässigen Anteils von 25 % der Grundstücksfläche ausgegangen (UA S. 8 f.).
Das spricht dafür, dass es den Vortrag der Beigeladenen, tatsächlich seien 29,87 % der Gesamtfläche abgetreten worden, nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht in Erwägung gezogen hat. Auch darin liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Die angefochtenen Urteile können auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Hätte sich das
Verwaltungsgericht mit den wesentlichen der von den Beigeladenen vorgebrachten Tatsachen im Einzelnen auseinandergesetzt, ist nicht auszuschließen, dass es die von ihm geforderte Indizienkette einzelner Beweisanzeichen als ausreichend angesehen hätte, um andere
Tatsachen, die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, im Sinne des Art. 3 Abs. 2
Halbs. 1 Var. 2 REAO anzunehmen und damit zu Gunsten der Beigeladenen einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu bejahen. Es ist auch
nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht die Angemessenheit des Verkaufspreises
verneint hätte, wenn es zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hätten mehr als den gesetzlich zulässigen Anteil der Gesamtgrundstücksfläche unentgeltlich an die Klägerin abgetreten.
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Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.
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07.11.2023, 16:29