BVerwG_8_B_44-10_WBRE410017696 2 von 5 https://www.juris.de/r3/print/document Verwaltungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO). 2 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 3 a) Die zunächst von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "Müssen vor dem 15.09.1935 eingetretene Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2, 1. HS, 2. Var. REAO, die für eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 REAO sprechen, bereits das volle Ausmaß der Judenverfolgung durch das NS-Regime erkennen lassen, das nach dem 15.09.1935 eingetreten ist, oder sind Tatsachen hinreichend, die auch ohne dieses später noch erreichte Ausmaß erkennen zu lassen, einen hinreichenden Verfolgungsdruck bewirken, der zu einer unfreiwilligen Aufgabe von Vermögen führt?", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Bei den zur Begründung dieser Frage in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich nicht um einen einer grundsätzlichen Klärung zugänglichen allgemeinen Rechtssatz, sondern ausschließlich um die Würdigung der von den Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen. Diese Würdigung obliegt dem Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz und ist revisionsrechtlich nur auf Verstöße gegen revisibles Recht überprüfbar. Eine grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage ergibt sich daraus nicht. 4 Die Frage, ob "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Generelle Maßstäbe, wann solche Tatsachen anzunehmen sind, wären nicht geeignet, der mit dieser Regelung angestrebten Einzelfallgerechtigkeit im Verhältnis von gesetzlicher Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes und der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung zu dienen. 5 b) Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "Sind Tatsachen, die den Beweis vereiteln, dass im Sinne des Art. 3 Abs. 3 REAO ein Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, stets zugleich andere Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO, die für eine ungerechtfertigte Entziehung von Vermögen im Sinne des Art. 2 REAO sprechen und damit die Widerlegung der Vermutung ungerechtfertigter Entziehung durch den Beweis ausschließen, dass der Verkäufer von Vermögen einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte?", bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. 6 Die Frage, ob "andere Tatsachen" eine ungerechtfertigte Entziehung eines Vermögenswertes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des Einzelfalles beurteilen und ist einer grundsätzlichen Definition nicht zugänglich (s.o.). Schon deshalb lässt sich eine generalisierende Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen stets "andere Tatsachen" für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, nicht treffen. 7 Darüber hinaus stellt Art. 3 Abs. 3 REAO strengere Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes für Veräußerungen ab dem 15. September 1935 auf, indem die Vermutung über die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 REAO hinaus nur dadurch widerlegt werden kann, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Würde die Feststellung, dass diese Widerlegung nicht geführt werden kann, die Voraussetzung der "anderen Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO erfüllen, würde das zusätzliche Kriterium, das der Gesetzgeber nur für Veräußerungen ab dem 15. September 1935 aufgenommen hat, über Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO auch auf alle Veräußerungen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 14. September 1935 anzuwenden sein. Das widerspräche der Systematik des Gesetzes und war vom Gesetzgeber offenkundig nicht 07.11.2023, 16:29

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