- Quelle: beck-online DIE DATENBANK dargelegt, der Akteninhalt biete einen Anhalt dafür, daß sich bei einer weiteren Aufklärung seines Gesamtverhaltens ergeben könne, er habe einen intensiven Verkehr mit Volksdeutschen im oben angeführten Sinne gepflegt. Schließlich rechtfertigt die nach Auffassung des Senats gebotene Beurteilung des Gesamtverhaltens des Klägers, wie es sich aus den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt, keine Entscheidung zugunsten der Revision. Das Gesamtverhalten des Klägers erfüllt zwar die Anforderung, die § 4 Abs. 4 BEG aufstellt; ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG läßt sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht ableiten. Ein etwaiger innerer Anschluß an das deutsche Volkstum, der sich aus der Erziehung des Klägers im deutschsprachigen Elternhaus, das in einem "gänzlich von schwäbischen Siedlern bewohnten Stadtteil" gelegen war, ergeben haben kann, ist nicht ausreichend für die Entscheidung, daß der Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt hat (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - [Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 19]). Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Zitiervorschlag: BVerwG Urt. v. 10.12.1970 – III C 63.69, BeckRS 1970, 30426134 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30426134 6 von 6 4/2/2022

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