- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
dargelegt, der Akteninhalt biete einen Anhalt dafür, daß sich bei einer weiteren Aufklärung seines
Gesamtverhaltens ergeben könne, er habe einen intensiven Verkehr mit Volksdeutschen im oben
angeführten Sinne gepflegt.
Schließlich rechtfertigt die nach Auffassung des Senats gebotene Beurteilung des Gesamtverhaltens
des Klägers, wie es sich aus den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts ergibt, keine Entscheidung zugunsten der Revision. Das Gesamtverhalten des
Klägers erfüllt zwar die Anforderung, die § 4 Abs. 4 BEG aufstellt; ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum im Sinne des § 6 BVFG läßt sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht ableiten.
Ein etwaiger innerer Anschluß an das deutsche Volkstum, der sich aus der Erziehung des Klägers im
deutschsprachigen Elternhaus, das in einem "gänzlich von schwäbischen Siedlern bewohnten
Stadtteil" gelegen war, ergeben haben kann, ist nicht ausreichend für die Entscheidung, daß der
Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt hat (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C
150.68 - [Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 19]).
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 10.12.1970 – III C 63.69, BeckRS 1970, 30426134
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30426134
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4/2/2022