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nach dem Bundesentschädigungsgesetz ergangen und deshalb für die hier zu beurteilende Frage,
welche Anforderungen an den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit bei Anwendung des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zu stellen sind, nicht einschlägig.
Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum
bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache,
Erziehung und Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist hiernach ein
selbständiges Erfordernis für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit, das nicht durch die
Bestätigungsmerkmale ersetzt werden kann (Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69
-). Diese Bestätigungsmerkmale können allerdings, wie der Senat seit seinem Urteil vom 24.
Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305 = Buchholz 427.207 § 5 7.
FeststellungsDV Nr. 6) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (zuletzt im Urteil vom 1. Oktober
1970 - BVerwG III C 105.69 -), als Beweisanzeichen für die Feststellung von Tatsachen in Frage
kommen, aus denen sich ein Bekenntnis ableiten läßt (vgl. auch Urteil vom 15. März 1961 BVerwG VI C 59.59 - [BVerwGE 12, 110 [114]]).
Der Senat hat mithin - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - nicht entschieden, daß
allein auf Grund von festgestellten Bestätigungsmerkmalen auf ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum geschlossen werden könnte. Deshalb besteht - wie anscheinend die Revision meint insoweit auch kein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des VIII. Senats des
Bundesverwaltungsgerichts und der des erkennenden Senats. Darüber hinaus gehen beide Senate
in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur
durch entsprechende ausdrückliche Erklärung (zum Beispiel bei amtlichen Aufforderungen, seine
Volkszugehörigkeit anzugeben), sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgelegt werden kann
(Urteil vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5]; Urteil
vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - a.a.O.). Das ist im angefochtenen Urteil zutreffend
dargelegt. Die Frage, was unter einem schlüssigen Verhalten zu verstehen ist, hat der erkennende
Senat seit seinem in BVerwGE 30, 305 veröffentlichten Urteil vom 24. Oktober 1968 wiederholt
dahin beantwortet, daß hierunter nicht nur einzelne bestimmte Handlungen oder Maßnahmen (zum
Beispiel Eintritt in einen deutschen Verein, Besuch einer deutschen Schule mit
Demonstrativcharakter) zu verstehen sind, sondern daß das vom Gesetz geforderte Bekenntnis
auch durch ein Gesamtverhalten des Antragstellers zum Ausdruck gebracht werden kann (Urteil
vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - [Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 19];
Urteil vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 39.68 -) Wer sich selbst zum deutschen und zu keinem
anderen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen
erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher
Volkszugehöriger angesehen worden ist, der hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt
(vgl. Urteil vom 9. Dezember 1970 - a.a.O. -). Er hat sich in seiner Heimat zum deutschen
Volkstum bekannt, wie es § 6 BVFG fordert, und er ist als deutscher Volkszugehöriger
anzuerkennen, sofern sein Bekenntnis durch bestimmte vom Gesetz angeführte Merkmale bestätigt
wird.
Dieser Rechtsprechung entspricht das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang. Nach den
getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht mit Verfahrens rügen
angegriffen worden sind, erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch im Ergebnis
als richtig.
Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe Sinn und Zweck der im Jahre 1930 in
Rumänien durchgeführten Volkszählung verkannt, insbesondere habe es zu Unrecht angenommen,
daß den Juden Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu einem Volkstum zu bekennen, kann den
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4/2/2022