- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur antragsgemäßen Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen und des Hausratschadens in C. zu verpflichten; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er hält § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV für verfassungs- und gesetzwidrig; er meint, anspruchsberechtigt nach der 7. FeststellungsDV müsse der Verfolgte sein, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BEG erfülle. Im übrigen habe die Volkszählung in Rumänien im Jahre 1930 den Juden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Gelegenheit geboten, sich zu einem Volkstum zu bekennen. Diese Volkszählung sei "bekenntnisneutral" gewesen. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Verkehr mit christlichen Volksdeutschen in C. nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet worden sei, entbehre der Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe sich für seine Beurteilung nicht allein auf die Erklärung des Zeugen R. stützen dürfen. Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verteidigt es durch Rechtsausführungen. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 9. Dezember 1970 - BVerwG III C 159.69 -) muß ein Verfolgter, um Ansprüche nach der 7. FeststellungsDV geltend machen zu können, gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zu Beginn des Verfolgunszeitraumes - sofern er damals nicht deutscher Staatsangehöriger war - die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben, und zwar beurteilt sich diese Volkszugehörigkeit nach der Vorschrift des § 6 BVFG. Die hiergegen von der Revision mit dem Ziel erhobenen Angriffe, daß bei Ermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV statt auf § 6 BVFG auf § 4 Abs. 4 BSG in der Fassung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) abzuheben sei, sind unbegründet. Der Senat hat in seinem am 10. September 1970 in der Sache BVerwG III C 140.69 (ZLA 1970, 241) ergangenen Urteil dahin erkannt: Die Ermächtigungsnormen des § 359 Abs. 2 LAG, § 11 a Abs. 2 FG entsprechen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV getroffene Regelung - soweit sie hier in Rede steht - ist durch die dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung gedeckt und es läßt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV noch aus den Ermächtigungsnormen entnehmen, daß der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit anders als nach § 6 BVFG zu bestimmen ist. Der Kläger hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung keine rechtlichen Gesichtspunkte vortragen lassen, die sein Prozeßbevollmächtigter nicht bereits in der zuvor angeführten Sache BVerwG III C 140.69 geltend gemacht hatte. Auf die Gründe dieses Urteils, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und allen übrigen Beteiligten dieses Verfahrens bekannt sind, kann daher Bezug genommen werden. Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV abzuweichen. Das vom Kläger in Abschrift überreichte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - ist im Zusammenhang mit Ansprüchen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30426134 3 von 6 4/2/2022

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