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Selbst wenn man mit dem von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung eingenommenen Standpunkt davon
ausgehen wollte, dass es für die Annahme begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung genügt, dass durch die
Anforderung des besagten Videos der Anschein erzeugt worden sei, dass der Antragsteller Interesse an oder gar
Sympathie für Gedankengut hegt, das mit den Grundsätzen des freiheitlichdemokratisch verfassten Rechtsstaats nicht
vereinbar ist, ändert dies nichts daran, dass dieser "Anschein" qualitativ einem "Anfangsverdacht" entspricht, der auf
einer (noch) nicht hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage beruht. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht annähernd mit demjenigen
vergleichbar ist, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2021 (6 CS 21.111, juris)
zugrunde gelegen hat (a.a.O., Rn. 21 ff.), welchen die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Ansicht zitiert.
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Im Rahmen der notwendigen weiteren Aufklärung des Verhaltens des Antragstellers nach dem Erhalt des Videos und
nach der Kenntnisnahme von seinem Inhalt wird namentlich zu ermitteln sein, ob der Antragsteller - wie von ihm
vorgetragen - sich von dem Inhalt des Videos glaubhaft distanziert hat. In diesem Zusammenhang wird zum einen zu
berücksichtigen sein, dass der vorliegende - nach Löschung wohl wieder hergestellte - WhatsApp-Chat zwischen dem
Antragsteller und Herrn T. keine Äußerungen des Antragstellers im Sinne einer zustimmenden oder billigenden
Bewertung des Videos enthält. Zum anderen erscheint es geboten, durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des
Herrn T. zu ermitteln, ob die - von diesem soweit ersichtlich schriftlich bereits bestätigte - Behauptung des Antragstellers
zutrifft, dass er sich diesem gegenüber in der von ihm vorgetragenen Weise vom Inhalt des übermittelten Videos
distanziert hat. Dass Herr T. kein unbeteiligter Zeuge des vorgetragenen Vier-Augen-Gesprächs gewesen ist und ein
solcher unbeteiligter Zeuge nicht zur Verfügung steht, gibt keinen berechtigten Anlass von vornherein auf eine
Befragung des Herrn T. zu verzichten. Insbesondere kann nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass dessen
Aussage wegen seiner Beteiligung an dem in Rede stehenden Vorgang nicht verwertbar wäre. Eine solche Annahme
verbietet sich, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung handelte. Überdies hat der
Antragsteller vorgetragen, dass er nicht nur Herrn T. , sondern auch weiteren Kollegen im Gespräch seine Abscheu und
sein Unverständnis über das besagte Video kundgetan habe. Zwar ist dieser Vortrag angesichts dessen unsubstantiiert,
dass er die Kollegen, denen gegenüber er diese Haltung geäußert haben will, nicht namentlich bezeichnet hat; es
erscheint jedoch angezeigt, den Antragsteller zu einer entsprechenden Mitwirkung anzuhalten, um seiner Behauptung
nachzugehen. Zudem liegt es nahe zu prüfen, ob im Rahmen des gegen Herrn T. bei der Staatsanwaltschaft L.
geführten Ermittlungsverfahrens dessen Einlassungen oder die des Antragstellers oder gegebenenfalls weiterer Zeugen
Umstände offenbaren, die den von der Antragsgegnerin angenommenen Anschein einer Identifikation des Antragstellers
mit rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut, dessen Billigung oder auch nur einer geistigen Nähe hierzu in einer Weise
verstärken, dass Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet sind, oder ob die betreffenden Einlassungen
solche Anhaltspunkte nicht aufweisen oder sogar in eine gegenteilige Richtung weisen.
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Da hiernach auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit
noch von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 29. Juni 2021 ausgegangen werden
kann, bedarf es einer von den Erfolgsaussichten des gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Widerspruchs
unabhängigen Interessenabwägung. Diese geht zugunsten des Antragstellers aus, weil die Folgen, denen er durch die
Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung ausgesetzt ist, im Falle des Erfolges in der Hauptsache
schwerer wiegen als die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, die sich bei einem Erfolg des vorliegenden
Antrags und einem nachfolgenden Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ergeben.
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In Bezug auf das öffentliche Interesse fällt ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin es dem Antragsteller bei einem Erfolg
des Aussetzungsbegehrens ermöglichen muss, seinen Vorbereitungsdienst fortzusetzen und - abhängig von der Dauer
des Hauptsacheverfahrens - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Laufbahnprüfung abzulegen.
Zudem wird sie dem Antragsteller wieder alimentieren und ihm den Anwärtergrundbetrag gewähren sowie hinnehmen
müssen, einen Polizeikommissaranwärter weiter auszubilden und dienstlich zu verwenden, dessen (charakterliche)
Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach ihrer derzeitigen Einschätzung zweifelhaft ist.
Hinsichtlich des privaten Interesses des Antragstellers ist von Belang, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im