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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und
für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft,
deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die ein9
heitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die von der Beklagten formulierte Frage, ob an Gedenkstätten oder Erinnerungsorten gegen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren jüdischen Opfern eine Störung der öffentlichen Ordnung nur dann angenommen werden kann, wenn sich das Versammlungsmotto direkt auf die jüdische Bevölkerung bezieht, also ob es nur dann eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken im oben angeführten Sinn darstellt, wenn sich das Motto
der Versammlung ausdrücklich gegen die Bevölkerungsgruppe richtet, gehört zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall und ist bereits von daher nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Davon abgesehen lässt
sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage - wie zuvor dargelegt - ohne weiteres aus
dem Gesetz und der obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten und ist daher nicht
weiter klärungsbedürftig.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG in
Anlehnung an Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013
für Verfahren betreffend Versammlungsverbote bzw. entsprechende Auflagen, wonach
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die Hälfte des Auffangwertes vorgesehen ist. Insoweit wird der Streitwert von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1)
vgl. Blatt 204 der Gerichtsakte
2)
vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164 und vom 3.3.2004 - 1 BvR
461/03 -, NJW 2004, 2511
3)
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris
4)
Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, Kommentierung, 17. Aufl., 2016, § 15 Rdnr. 103
5)
BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 -; BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 -6 C 1/13 juris
6)
BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris
7)
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -; vgl. bspw. zum Verbot einer unter dem
Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angemeldeten Neonazi-Demonstration in der Nähe ei-
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